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Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server, A. Tschentscher | |||
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51. Auszug aus dem Urteil der I. �ffentlichrechtlichen Abteilung |
vom 9. November 1983 |
i.S. Hans Vest und Demokratische Juristen der Schweiz, Regionalgruppe Basel, gegen Kanton Basel-Stadt |
(staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
�berwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs und Einsatz technischer �berwachungsger�te; �nderung der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt. |
Art. 4 und Art. 36 Abs. 4 BV, pers�nliche Freiheit, Art. 8 und Art. 13 EMRK. |
1. Der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber eine Materie f�r seinen Kompetenzbereich gleich oder �hnlich wie ein Kanton ordnet, schr�nkt die Befugnis des Bundesgerichts zur �berpr�fung eines kantonalen Erlasses nicht ein (E. 2b). |
2. Geltungsbereich von Art. 36 Abs. 4 BV, des verfassungsm�ssigen Rechts auf pers�nliche Freiheit und von Art. 8 EMRK; Einschr�nkungen dieser Freiheitsrechte (E. 4a). |
3. Anforderungen an die Bestimmtheit von grundrechtsbeschr�nkenden Normen (E. 4d). |
4. Voraussetzungen zur �berwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs (E. 6). |
5. Einsatz von technischen �berwachungsger�ten (E. 7). |
6. �berwachung von Drittpersonen (E. 8). |
7. �berwachung zur Verh�tung von Verbrechen und Vergehen (E. 9). |
8. Verfahren zur Anordnung von �berwachungsmassnahmen; richterliche Genehmigung (E. 10). |
9. Keine Verletzung der aus Art. 4 BV abgeleiteten Verteidigungsrechte von Angeschuldigten (E. 11). |
10. Ein genereller Ausschluss der nachtr�glichen Benachrichtigung von Betroffenen verletzt den Grundsatz der Verh�ltnism�ssigkeit und verst�sst gegen Art. 13 EMRK; ausnahmsweise kann die Benachrichtigung unterbleiben, soweit eine solche den Zweck der �berwachung gef�hrdet (E. 12a und 12b). |
11. Das Bundesgericht hebt eine kantonale Vorschrift im abstrakten Normkontrollverfahren nur auf, sofern sie sich jeder verfassungs- und konventionskonformen Auslegung entzieht (E. 2a); Kriterien f�r die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung im vorliegenden Fall (E. 12c). | |
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A. | |
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt beschloss am 10. Juni 1982 eine �nderung der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (StPO/BS) und f�gte neu die �� 71a bis 71c ein. Diese betreffen unter dem Titel "�berwachung" die �berwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs von angeschuldigten und verd�chtigten Personen sowie den Einsatz von technischen �berwachungsger�ten. Die Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
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"1. Voraussetzungen
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� 71a. Der Staatsanwalt kann den Post-, Telephon- und Telegraphenverkehr des Angeschuldigten oder Verd�chtigen �berwachen lassen oder technische �berwachungsger�te einsetzen, wenn
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a) ein Verbrechen oder Vergehen, dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt, oder eine mit Hilfe des Telephons begangene Straftat verfolgt wird und
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b) bestimmte Tatsachen die zu �berwachende Person als T�ter oder Teilnehmer verd�chtig machen und wenn
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c) die notwendigen Ermittlungen ohne die �berwachung wesentlich erschwert w�rden oder andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind.
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2 Sind die Voraussetzungen beim Angeschuldigten oder Verd�chtigen erf�llt, so k�nnen Drittpersonen �berwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass sie f�r ihn bestimmte oder von ihm herr�hrende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben. Ausgenommen sind Personen, die nach �� 39 und 41 das Zeugnis verweigern d�rfen. Der Telephonanschluss von Drittpersonen kann stets �berwacht werden, wenn der Verdacht begr�ndet ist, dass der Angeschuldigte ihn benutzt.
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3 Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Vorsteher des Polizei- und Milit�rdepartements zur Verhinderung eines Verbrechens oder Vergehens den Post-, Telephon- und Telegraphenverkehr �berwachen oder technische �berwachungsger�te einsetzen lassen. ![]() | 8 |
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2. Verfahren
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� 71b. Der Staatsanwalt oder der Vorsteher des Polizei- und Milit�rdepartements reichen innert 24 Stunden dem Vorsitzenden der �berweisungsbeh�rde eine Abschrift ihrer Verf�gung samt den Akten und einer kurzen Begr�ndung zur Genehmigung ein.
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2 Der Vorsitzende der �berweisungsbeh�rde pr�ft die Verf�gung anhand der Begr�ndung und der Akten. Stellt er eine Rechtsverletzung einschliesslich �berschreitung oder Missbrauch des Ermessens fest, so hebt er die Verf�gung auf.
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3 Der Vorsitzende der �berweisungsbeh�rde kann die �berwachung auch vorl�ufig genehmigen; in diesem Fall setzt er dem Staatsanwalt oder dem Vorsteher des Polizei- und Milit�rdepartements eine Frist zur Rechtfertigung der Massnahme durch Erg�nzung der Akten oder in m�ndlicher Verhandlung.
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4 Der Vorsitzende der �berweisungsbeh�rde begr�ndet seinen Entscheid summarisch und er�ffnet ihn dem Staatsanwalt bzw. dem Vorsteher des Polizei- und Milit�rdepartements innert f�nf Tagen seit Beginn der �berwachung.
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5 Das Verfahren ist auch gegen�ber dem Betroffenen geheim.
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3. Dauer der �berwachung und Verl�ngerung
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� 71c. Die Verf�gung des Staatsanwalts oder des Vorstehers des Polizei- und Milit�rdepartements bleibt h�chstens drei Monate in Kraft; sie kann jeweils um weitere drei Monate verl�ngert werden.
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2 Die Verl�ngerungsverf�gung ist der �berweisungsbeh�rde mit Akten und Begr�ndung zehn Tage vor Ablauf der Frist zur Genehmigung einzureichen. Die �berweisungsbeh�rde er�ffnet ihren Entscheid vor Beginn der Verl�ngerung. F�r das Verl�ngerungsverfahren vor der �berweisungsbeh�rde sind im �brigen die Bestimmungen von � 71b Abs. 2, 3 und 4 sinngem�ss anwendbar.
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3 Der Vorsitzende der �berweisungsbeh�rde achtet darauf, dass die �berwachung nach Ablauf der Frist eingestellt wird.
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4 Der Staatsanwalt oder der Vorsteher des Polizei- und Milit�rdepartements stellen die �berwachung ein, sobald sie nicht mehr notwendig ist, ihre Verf�gung aufgehoben wird oder die Frist abgelaufen ist."
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Gegen diese Gesetzes�nderung ist das Referendum ergriffen worden. Die Stimmb�rger des Kantons Basel-Stadt nahmen sie in der Volksabstimmung vom 26.-28. November 1981 an.
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Hans Vest und die Demokratischen Juristen der Schweiz (Regionalgruppe Basel) reichten gegen diese �nderung der Strafprozessordnung beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein und verlangten die Aufhebung der �� 71a bis 71c StPO/BS. ![]() ![]() | 22 |
Auszug aus den Erwägungen: | |
Erw�gungen:
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Erwägung 2 | |
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b) Das Bundesgesetz �ber die Bundesstrafrechtspflege (BStP) in der Fassung gem�ss Bundesgesetz �ber den Schutz der pers�nlichen Geheimsph�re vom 23. M�rz 1979 enth�lt Bestimmungen, die sich mit denjenigen des angefochtenen Erlasses des Kantons Basel-Stadt teilweise decken oder ihnen sehr nahekommen: Nach Art. 66 BStP kann der Post-, Telefon- und Telegrafenverkehr von Beschuldigten oder Verd�chtigten unter gewissen Voraussetzungen �berwacht werden; Art. 72 BStP erlaubt die �berwachung dieses Verkehrs sowie den Einsatz von technischen �berwachungsger�ten bereits vor der Einleitung der Voruntersuchung. Der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber die �berwachung f�r den Kompetenzbereich der Bundesbeh�rden in einem Bundesgesetz in �hnlicher Weise ordnete wie der kantonale Gesetzgeber f�r den kantonalen Bereich, vermag die Befugnis des Bundesgerichts ![]() ![]() | 25 |
Erwägung 3 | |
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Erwägung 4 | |
4.- a) Art. 36 Abs. 4 BV gew�hrleistet die Unverletzlichkeit des Post- und Telegrafengeheimnisses. Nach unbestrittener Lehre und Rechtsprechung geh�rt zum Schutzbereich dieser Verfassungsbestimmung auch das Telefongeheimnis (BGE 101 IV 351 E. 2; HANS HUBER, Das Post-, Telegraphen- und Telephongeheimnis und seine Beschr�nkung f�r Zwecke der Strafrechtspflege, in: SJZ 51/1955 S. 165; ANTOINE FAVRE, Droit constitutionnel suisse, 2. Aufl. 1970, S. 342; JEAN-FRAN�OIS AUBERT, Trait� de droit constitutionnel suisse, Neuch�tel 1967, Nr. 2010; PETER NOLL, Technische Methoden zur �berwachung verd�chtigter Personen im Strafverfahren, in: ZStrR 91/1975 S. 59; PETER HUBER, Der Schutz der pers�nlichen Geheimsph�re gem�ss Bundesgesetz vom 23. M�rz 1979, in: ZStrR 97/1980 S. 291). Die Verfassungsgarantie verb�rgt den am Post-, Telefon- und Telegrafenverkehr beteiligten Personen eine Privat- und Geheimsph�re und sch�tzt damit ihre individuelle Freiheit und Pers�nlichkeit (HANS HUBER, a.a.O., S. 167; AUBERT, a.a.O., Nr. 2010). Die von der Basler Strafprozessordnung vorgesehene �berwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs ber�hrt damit ohne Zweifel die Garantie von Art. 36 Abs. 4 BV. Die Beschwerdef�hrer berufen sich weiter auch auf die pers�nliche Freiheit. Nach der Rechtsprechung sch�tzt das ungeschriebene Verfassungsrecht der pers�nlichen Freiheit als zentrales Freiheitsrecht nicht nur die Bewegungsfreiheit und die k�rperliche Integrit�t, sondern dar�ber hinaus alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Pers�nlichkeitsentfaltung darstellen (BGE 108 Ia 60 E. 4a, 107 Ia 55 E. 3a, 106 Ia 280 E. 3a, nicht publizierte E. 3a von BGE 109 Ia 146, mit Hinweisen). Hierzu z�hlt auch der Anspruch auf eine pers�nliche Geheimsph�re (BGE 109 Ia 158 E. 8b, 106 Ia 280 E. 3a, vgl. auch BGE 107 Ia 151). F�r einen speziellen Fall des Briefverkehrs von Untersuchungsgefangenen behandelte das Bundesgericht auch das Briefgeheimnis unter dem Gesichtswinkel der pers�nlichen Freiheit (BGE 107 Ia 149 ff.; PETER SALADIN, Grundrechte im Wandel, 3. Aufl. 1982, S. XXXI). Soweit indessen wie im vorliegenden Fall ein Eingriff in das Post-, ![]() ![]() | 28 |
Die Unverletzlichkeit des Post-, Telefon- und Telegrafengeheimnisses ist nach dem Text von Art. 36 Abs. 4 BV ohne Vorbehalt gew�hrleistet. Dennoch ist nach Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass dieses Verfassungsrecht eingeschr�nkt werden kann, soweit dies auf gesetzlicher Grundlage, im �ffentlichen Interesse und unter Wahrung des Grundsatzes der Verh�ltnism�ssigkeit erfolgt (vgl. BGE 101 IV 351 E. 1; HANS HUBER, a.a.O., S. 165 und S. 168 ff.; YVO HANGARTNER, Grundz�ge des schweizerischen Staatsrechts, Bd. II, Z�rich 1982, S. 81). In gleicher Weise gilt auch ![]() ![]() | 29 |
b) Die angefochtene Regelung der Basler Strafprozessordnung sieht vor, dass die �berwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs sowie der Einsatz technischer �berwachungsger�te geheim erfolgt. Die Beschwerdef�hrer r�gen in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten sowie von Art. 6 Ziff. 2 und 3 und Art. 13 EMRK. Soweit durch die Geheimhaltung der �berwachungsmassnahmen die Verteidigungsrechte der Angeschuldigten im Strafprozess beeintr�chtigt werden sollten, k�nnen die angefochtenen Bestimmungen die aus Art. 4 BV abgeleiteten Grunds�tze wie insbesondere den Anspruch auf rechtliches Geh�r sowie die Garantien nach Art. 6 Ziff. 3 EMRK ber�hren. Inwiefern in diesem Zusammenhang aber die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK betroffen sein soll, ist nicht ersichtlich. Von Bedeutung ist hingegen Art. 13 EMRK, wonach jede in seinen Konventionsrechten verletzte Person eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einlegen kann. Diese Konventionsgarantie ist dabei dahingehend zu interpretieren, dass sie jedem, der eine Verletzung seiner durch die ![]() ![]() | 30 |
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d) Die Beschwerdef�hrer machen in verschiedenem Zusammenhang geltend, die angefochtene Regelung verstosse mangels gen�gender Bestimmtheit gegen das Legalit�tsprinzip und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Diese R�ge kann nach der Rechtsprechung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle erhoben werden (BGE 108 Ia 143 E. c, Urteil vom 31. M�rz 1965, in: ZBl 66/1965 S. 322 ff.). Das Bundesgericht hat zur Frage der Bestimmtheit von rechtlichen Normen in einigen wenigen Entscheiden Stellung genommen: Im zitierten Urteil aus dem Jahre 1965 hat es ein aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit fliessendes Gebot der hinreichend bestimmten Umschreibung und Umgrenzung der gesetzlichen Tatbest�nde (Tatbestandsbestimmtheit) anerkannt und eine Landschaftsschutzverordnung unter diesem Gesichtswinkel gepr�ft. �hnlich �usserte sich das Bundesgericht in einem Urteil aus dem Jahre 1970 (Urteil vom 9. Juni 1970 i.S. Romang und Reichenbach). Im Zusammenhang mit der Pr�fung einer Gesetzesinitiative f�hrte das Bundesgericht im Jahre 1976 aus, Rechtss�tze, d.h. allgemeine Normen, die verbindlich und auf Verwirklichung ausgerichtet sind, m�ssten in ihrem Inhalt zumindest minimal bestimmt sein; andernfalls hielten sie, gerade weil ihnen mehr als bloss programmatische Bedeutung zukommt, vor dem Gebote der Rechtssicherheit nicht stand (BGE 102 Ia 138, 141). In einem neuen Entscheid schliesslich pr�fte das Bundesgericht im abstrakten Normkontrollverfahren ein Verbot ideeller Immissionen, ohne aber zur Problematik des Bestimmtheitserfordernisses ausdr�cklich Stellung zu nehmen (BGE 108 Ia 143 E. c). �hnliche Anforderungen an die gesetzliche Grundlage zur ![]() ![]() ![]() ![]() | 32 |
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf das Gebot nach Bestimmtheit rechtlicher Normen nicht in absoluter Weise verstanden werden. Es hat im zitierten Urteil aus dem Jahre 1965 ausgef�hrt, der Gesetz- und Verordnungsgeber k�nne nicht v�llig darauf verzichten, allgemeine Begriffe zu verwenden, die formal nicht eindeutig generell umschrieben werden k�nnen und die an die Auslegung durch die Beh�rde besondere Anforderungen stellen; ohne die Verwendung solcher Begriffe w�re der Gesetzgeber nicht in der Lage, der Vielgestaltigkeit der Verh�ltnisse Herr zu werden (ZBl 66/1965 S. 324 f.). Angesichts der Unm�glichkeit allzu grosser Bestimmtheit und der damit verbundenen Gefahr der Starrheit hat auch der Europ�ische Gerichtshof anerkannt, dass viele Gesetze unvermeidlich in mehr oder weniger vage Begriffe gefasst werden und ihre Auslegung und Anwendung der Praxis zu �berlassen sind (zitierte Urteile im Fall Sunday Times, � 49 und im Fall Silver, � 88). Dar�ber hinaus sprechen die Komplexit�t der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, die Notwendigkeit einer erst bei der Konkretisierung m�glichen Wahl, die nicht abstrakt erfassbare Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte und das Bed�rfnis nach einer sachgerechten Entscheidung im Einzelfall f�r eine gewisse Unbestimmtheit der Normen (DUBS, a.a.O., S. 241; COTTIER, a.a.O., S. 171 ff. und 201 f.). F�r die Frage, welchen Bestimmtheitsgrad eine Norm f�r Eingriffe in Grundrechte aufweisen muss, differenziert die Lehre insbesondere danach, an wen sich die Norm wendet und ob sie Eingriffe in Verfassungsrechte erlaubt; dar�ber hinaus ist die Unbestimmtheit durch verfahrensrechtliche Garantien gewissermassen zu kompensieren (DUBS, a.a.O., S. 241 ff.; REN� A. RHINOW, Rechtssetzung und Methodik, Basel und Stuttgart 1979, S. 262 ff.; GEORG M�LLER, Inhalt und Formen der Rechtssetzung als Problem der demokratischen Kompetenzordnung, Basel und Stuttgart 1979, S. 90 ff.; COTTIER, a.a.O., S. 206 ff.).
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Nach diesen Grunds�tzen wird bei der Beurteilung der von den Beschwerdef�hrern beanstandeten Regelungen zu pr�fen sein, ob sie auch unter diesem Gesichtswinkel vor der Verfassung standhalten.
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Erwägung 5 | |
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Erwägung 6 | |
6.- a) Die Beschwerdef�hrer beanstanden vorerst, dass die Voraussetzungen f�r die �berwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs sowie f�r den Einsatz technischer �berwachungsger�te im Gesetz zu unbestimmt und zu weit umschrieben seien. Der Gesetzgeber habe sich nicht darum bem�ht, die Eingriffe in verfassungsm�ssige Rechte durch einen Deliktskatalog - �hnlich der deutschen Regelung (� 2 Abs. 1 G 10 und � 100a StPO/BRD) - zu begrenzen. In Anbetracht der Zust�ndigkeit der Kantone zur Strafverfolgung habe die Formulierung, derartige �berwachungsmassnahmen k�nnten angeordnet werden, "wenn ein Verbrechen oder Vergehen, dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt" (� 71a Abs. 1 lit. a StPO/BS), zur Folge, dass auch in ausgesprochenen Bagatellf�llen eine �berwachung m�glich sei (vgl. hierzu DETLEF KRAUSS, Zur Reform der baselst�dtischen Strafprozessordnung, in: Festschrift f�r Kurt Eichenberger, Basel-Frankfurt 1982, S. 768 f.). Eine derart weite Ausdehnung sei indessen nicht notwendig. Der Bund habe f�r seinen Kompetenzbereich nach der Bundesstrafprozessordnung die M�glichkeit zu entsprechenden �berwachungsmassnahmen. Die Praxis zeige denn auch, dass die Kantone - abgesehen allenfalls von F�llen von Delikten gegen das Bet�ubungsmittelgesetz - auf eine entsprechende �berwachungskompetenz nicht angewiesen seien. Aus diesen Gr�nden erweise sich die Regelung in der Basler ![]() ![]() | 37 |
b) Nach Art. 340 StGB untersteht der Bundesgerichtsbarkeit eine verh�ltnism�ssig kleine Gruppe von Delikten, wie insbesondere Staatsschutzdelikte, Straftaten gegen den Bund und Sprengstoffdelikte. Es kann nicht �bersehen werden, dass nicht nur solche Straftaten den demokratischen Rechtsstaat auf das Schwerste gef�hrden k�nnen, sondern dar�ber hinaus auch zahlreiche andere Rechtsverletzungen, die der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehen. Straftaten von politischen �berzeugungst�tern etwa k�nnen nach der schweizerischen Gesetzgebung gemeinrechtliche Tatbest�nde darstellen und sind daher von den Kantonen zu verfolgen. Man denke an die durch Personen mit Verbindungen zu terroristischen Gruppen begangenen T�tungsdelikte, die in den letzten Jahren in der Schweiz zu beurteilen waren. Selbst wenn einzig auf den Begriff des Terrorismus im Sinne des Europ�ischen �bereinkommens zur Bek�mpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 (AS 1983 S. 1040) abgestellt w�rde, fielen darunter eine Reihe von Delikten, f�r deren Verfolgung die Kantone zust�ndig sind. Aber auch andere Straftaten wie etwa der Drogenhandel sind geeignet, den demokratischen Rechtsstaat und die �ffentliche Ruhe und Ordnung schwer zu gef�hrden. Weiter ist zu beachten, dass die an sich der Bundesgerichtsbarkeit unterstehenden Strafsachen aufgrund von Art. 344 StGB zur Verfolgung den kantonalen Beh�rden delegiert werden k�nnen, so dass nach Art. 247 Abs. 3 BStP auch auf diesen Gebieten kantonales Strafprozessrecht zur Anwendung gelangt (Martin Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, Bd. 3, Bern 1984, N. 17 zu Art. 179octies/Art. 400bis). Aus diesen Gr�nden erscheint es unter diesem Gesichtswinkel nicht als unverh�ltnism�ssig, zur Verbrechensbek�mpfung in Bereichen, die �ber die Bundesgerichtsbarkeit hinausgehen, die �berwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs sowie den Einsatz von technischen �berwachungsger�ten vorzusehen. Es kann darin auch kein Verstoss gegen Art. 8 EMRK erblickt werden, der in Ziff. 2 Einschr�nkungen der Konventionsgarantie nicht auf Gr�nde des Staatsschutzes beschr�nkt. Der Europ�ische Gerichtshof hat denn auch �berwachungsmassnahmen nicht nur zum Schutz der nationalen Sicherheit, sondern auch zur Sicherung der Ordnung sowie zur Verh�tung von strafbaren Handlungen als zul�ssig erkl�rt (Urteil Klass, � 48). c) Es stellt sich weiter die Frage, ob ohne Verletzung des Grundsatzes ![]() ![]() | 38 |
d) Zur Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen �berwachungsmassnahmen angeordnet werden k�nnen, sind �ber den Vorbehalt von � 71a Abs. 1 lit. a StPO/BS hinaus die weitern Anforderungen f�r die �berwachung in Betracht zu ziehen. Nach � 71a Abs. 1 lit. b StPO ist f�r die Anordnung von �berwachungsmassnahmen weiter notwendig, dass "bestimmte Tatsachen die zu �berwachende Person als T�ter oder Teilnehmer verd�chtig machen". Es wird demnach gefordert, dass - analog zur Anordnung von Untersuchungshaft - konkrete Umst�nde und Erkenntnisse den dringenden Verdacht begr�nden, dass die zu �berwachende Person eine strafbare Handlung ausf�hrt oder begangen hat. Die ![]() ![]() | 39 |
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Erwägung 7 | |
7.- Die Beschwerdef�hrer halten neben der �berwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs insbesondere den Einsatz ![]() ![]() | 41 |
Es kann in �bereinstimmung mit den Ausf�hrungen des Europ�ischen Gerichtshofes nicht �bersehen werden, dass Spionage, Terrorismus und Kriminalit�t mit der Entwicklung der Technik auch in diesem Bereich sich sehr verfeinerter Formen bedienen und die M�glichkeit haben, technische Mittel in der Art von akustischen oder optischen �berwachungsger�ten einzusetzen. Dem Rechtsstaat kann daher nicht verwehrt sein, dem mit entsprechenden Massnahmen zu begegnen; denn es kann nicht der Sinn einer freiheitlichen, demokratischen Staatsordnung sein, dass sie sich ohne gleichwertige Verteidigungsm�glichkeiten ihren Gegnern ausliefert. Auf der andern Seite verlangt aber gerade auch die Aufrechterhaltung einer solchen freiheitlichen Ordnung, die Mittel und Eingriffe zu beschr�nken. Der Rechtsstaat unterscheidet sich dadurch von seinen Gegnern, dass er sich nicht derselben Methoden bedient wie diese (NOLL, a.a.O., S. 47). So vermag der Umstand, dass Terroristen vor der Folter nicht zur�ckschrecken, deren Anwendung durch den Rechtsstaat nicht zu rechtfertigen; sie ist denn auch durch die Garantie der pers�nlichen Freiheit und durch Art. 3 EMRK ausgeschlossen. In gleicher Weise ist der Einsatz von L�gendetektoren, der Narkoanalyse oder von Wahrheitsseren als Methode der Wahrheitsermittlung verfassungsrechtlich unzul�ssig (ROBERT HAUSER, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 1. Aufl. 1978, S. 83 f.). Solche Untersuchungsmethoden bedeuteten einen Einbruch in den seelischen Eigenraum des Menschen (J�RG PAUL M�LLER, Die Grundrechte der Verfassung und der Pers�nlichkeitsschutz des Privatrechts, Bern 1964, S. 158 f.). Dem Betroffenen w�rden dadurch gegen seinen Willen oder unter Umgehung seines Willens Aussagen entlockt, oder seine Willensbildung w�rde �berhaupt ausgeschaltet (MARKUS MEYER, Der Schutz der pers�nlichen Freiheit im rechtsstaatlichen Strafprozess, Diss. Z�rich 1961, S. 257 und 266; PHILIPPE MASTRONARDI, Der Verfassungsgrundsatz der Menschenw�rde in der Schweiz, Berlin 1978, S. 255 und 236 f.). Solche Methoden ![]() ![]() | 42 |
Erwägung 8 | |
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Die �berwachung des Telefonanschlusses eines Verd�chtigten oder Angeschuldigten bringt es immer mit sich, dass neben diesem auch eine Drittperson, mit der dieser spricht, abgeh�rt wird. Diese Beeintr�chtigung des Gespr�chspartners ist als unvermeidliche Nebenfolge jeder Telefonabh�rung in Kauf zu nehmen (BVerfGE 30 S. 22; NOLL, a.a.O., S. 68).
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�ber den Kreis der Angeschuldigten und Verd�chtigten k�nnen nach � 71a Abs. 2 StPO/BS auch Drittpersonen �berwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, ![]() ![]() ![]() ![]() | 45 |
Dar�ber hinaus kann nach � 71a Abs. 2 StPO/BS der Telefonanschluss von Dritten stets �berwacht werden, wenn der Verdacht begr�ndet ist, dass der Angeschuldigte ihn benutzt. Soll die �berwachung eines Angeschuldigten �berhaupt einen Sinn haben, dann muss auch diese Form der �berwachung zugelassen werden. Andernfalls w�re derjenige, der �ber keinen eigenen Telefonanschluss verf�gt, ohne ersichtlichen Grund besser gestellt als ein Angeschuldigter mit eigenem Anschluss. Ein Angeschuldigter k�nnte sich auch ohne weiteres einer Telefon�berwachung entziehen, indem er ausschliesslich das Telefon von Angeh�rigen und Freunden oder �ffentliche Sprechstellen ben�tzt. Im Sinne einer wirkungsvollen Verbrechensbek�mpfung ist diese Telefon�berwachung unter dem Gesichtswinkel des Grundsatzes der Verh�ltnism�ssigkeit haltbar und verst�sst nicht gegen die Verfassung. Sie entspricht weitgehend auch dem zitierten deutschen Recht (vgl. BVerfGE 30 S. 22; NOLL, a.a.O., S. 69). Die Beschwerdef�hrer beanstanden in diesem Zusammenhang aber insbesondere, dass auch der Anschluss von zeugnisverweigerungsberechtigten Personen wie von Verwandten oder von �rzten, Anw�lten und Geistlichen �berwacht werden k�nne. Dabei geht es nur um die Telefon�berwachung; der Post- und Telegrafenverkehr von zeugnisverweigerungsberechtigten Personen darf nach � 71a Abs. 2 Satz 2 StPO/BS in keinem Falle kontrolliert werden. Aus den oben dargelegten Gr�nden ist aber auch diese Form der Telefon�berwachung zu billigen. Demnach ergibt sich gesamthaft, dass die angefochtene �berwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs auch insofern vor der Verfassung standh�lt, als sie Drittpersonen betrifft.
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Erwägung 9 | |
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Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zutreffend ausf�hrt, ist die Verbrechensverh�tung durch die Polizei mindestens ebenso wichtig wie die Verfolgung und Abwendung begangener Straftaten durch die Strafjustiz. Es w�re in der Tat wenig ![]() ![]() | 48 |
b) Die Beschwerdef�hrer bringen in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Literatur vorerst vor, dass Normen, die der Vorbeugung von Straftaten dienen, nicht ins Strafprozessrecht, sondern allenfalls in ein ausgebautes Polizeirecht geh�ren (vgl. NOLL, a.a.O., S. 62 f.; KRAUSS, a.a.O., S. 769). Es mag zutreffen, dass die vom Basler Gesetzgeber gew�hlte Systematik nicht befriedigt. Doch kann in diesem Umstand allein keine Verfassungsverletzung erblickt werden. Gewichtiger ist der Einwand der Beschwerdef�hrer, die pr�ventive �berwachung sei unn�tig und bedeute daher einen unverh�ltnism�ssigen Eingriff in verfassungsm�ssige Garantien, weil nach Art. 260bis StGB und Art. 18 Ziff. 1 des Bundesgesetzes �ber die Bet�ubungsmittel (BetmG) f�r schwere Delikte bereits Vorbereitungshandlungen strafbar sind und demnach schon in dieser Phase die Zust�ndigkeit der Staatsanwaltschaft gegeben ist. Zudem mache die Zust�ndigkeit der Bundesbeh�rden auf dem Gebiet des Staatsschutzes die repressive �berwachung verd�chtigter Personen durch den Kanton �berfl�ssig (vgl. NOLL, a.a.O., S. 65). Es ist den Beschwerdef�hrern unter diesem Gesichtswinkel durchaus einzur�umen, dass in Anbetracht der erw�hnten Strafbestimmungen die pr�ventive �berwachung auf kantonaler Ebene nur eine eingeschr�nkte Bedeutung haben kann. Dennoch ist sie nicht �berfl�ssig und zur Verh�tung von gewichtigen Verbrechen und Vergehen gegen die �ffentlichkeit gerechtfertigt. Die Vorverlegung der Strafbarkeit auf Vorbereitungshandlungen nach Art. 260bis StGB und Art. 19 Ziff. 1 BetmG schliesst es nicht aus, dass sich in andern F�llen aus dem Bereich der kantonalen Strafhoheit Eingriffe zur Verhinderung von Straftaten als notwendig erweisen. Zu erinnern ist etwa an Delikte aus ![]() ![]() | 49 |
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Es trifft in der Tat zu, dass die Voraussetzungen f�r die pr�ventive �berwachung mit der Verweisung auf die repressive �berwachung wenig pr�zise umschrieben sind. Die Anforderungen nach � 71a Abs. 1 StPO/BS gelten sinngem�ss aber auch f�r die �berwachung nach � 71a Abs. 3 StPO/BS. Das heisst zum einen, dass die �berwachung lediglich zur Verhinderung einer Straftat eingesetzt wird, die den Eingriff tats�chlich rechtfertigt. Es w�re vor dem Grundsatz der Verh�ltnism�ssigkeit nicht haltbar, die �berwachung zur Verhinderung von minder schweren Straftaten anzuordnen; nur soweit es sich um schwere Delikte gegen die �ffentlichkeit wie die oben erw�hnten handelt, kann die �berwachung gerechtfertigt sein. Die ausdr�ckliche Bestimmung von Art. 72 Abs. 2 BStP hat daher auch f�r die Regelung von � 71a Abs. 3 StPO/BS zu gelten, um vor der Verfassung standzuhalten. Ferner m�ssen bestimmte Umst�nde darauf schliessen lassen, dass eine bestimmte Person tats�chlich gewisse Straftaten vorbereitet (vgl. auch Art. 72 Abs. 2 BStP). Die �berwachung darf nicht dazu dienen, einen solchen Verdacht �berhaupt erst zu begr�nden (PETER, a.a.O., S. 307). Schliesslich darf die vorgesehene �berwachung auch im Bereiche der Pr�vention nur subsidi�r zu andern polizeilichen Ermittlungen angewendet werden.
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Mit diesen Anforderungen wird die Anwendung der pr�ventiven �berwachungsmassnahmen bereits wesentlich, wenn auch nicht in absolut bestimmter Weise eingeschr�nkt. Die nicht abstrakt erfassbare ![]() ![]() | 52 |
Erwägung 10 | |
10.- Der Europ�ische Gerichtshof hat in seinem Urteil Klass einger�umt, dass die geheime �berwachung des Post- und Telefonverkehrs in einer demokratischen Gesellschaft bei einer ausserordentlichen Situation zum Schutze der nationalen Sicherheit und zur Sicherung der Ordnung sowie zur Verh�tung von strafbaren Handlungen notwendig sein kann (Urteil Klass, � 48). Er betonte indessen, die Demokratie d�rfe nicht mit der Begr�ndung, sie zu verteidigen, untergraben oder zerst�rt werden (Urteil Klass, � 49). Es m�ssten daher angemessene und wirksame Garantien gegen Missbr�uche vorhanden sein (Urteil Klass, � 50). Der Grundsatz der Vorherrschaft des Rechts verlange, dass Eingriffe in die Rechte des Einzelnen einer wirksamen Kontrolle unterliegen, die normalerweise von der rechtsprechenden Gewalt sichergestellt werden m�sse (Urteil Klass, � 55). Aus diesen Gr�nden sei es w�nschenswert, dass auf einem Gebiet, in dem Missbr�uche in Einzelf�llen so leicht m�glich sind und derart sch�dliche Folgen f�r die demokratische Gesellschaft haben k�nnen, ein Richter mit der Kontrolle betraut werde (Urteil Klass, � 56).
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Es ist zu pr�fen, ob die angefochtene Regelung der Basler Strafprozessordnung diesen Anforderungen des Europ�ischen Gerichtshofes gen�gt. Nach � 71b Abs. 1 StPO/BS ist die Verf�gung, mit der die �berwachung angeordnet wird, innert 24 Stunden dem Vorsitzenden der �berweisungsbeh�rde zur Genehmigung einzureichen. Dieser pr�ft die Verf�gung und hebt sie auf, falls er eine ![]() ![]() | 54 |
Bei der Beurteilung dieses Verfahrens ist insbesondere in Betracht zu ziehen, dass eine richterliche Beh�rde die �berwachung genehmigen muss - im Gegensatz zum deutschen Recht, das in � 7 Abs. 1 G 10 lediglich die Aufsicht durch einen zum Richteramt bef�higten Beamten vorsieht. Die erstmalige �berwachung ist durch den Pr�sidenten der �berweisungsbeh�rde, Verl�ngerungen sind durch die �berweisungsbeh�rde als Kollegium zu genehmigen. Diese richterliche Beh�rde ist nicht an Weisungen der Exekutive oder der Verfolgungsbeh�rden gebunden und demnach unabh�ngig (vgl. � 1, 11 und 33 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte und der richterlichen Beamtungen vom 27. Juni 1895). Es kommt ihr eine volle Rechtskontrolle zu, und sie kann pr�fen, ob das Ermessen �berschritten oder missbraucht worden ist. Sie hat die Anordnung der �berwachung insbesondere auf die erw�hnten strengen Anforderungen hin zu �berpr�fen. Dar�ber hinaus hat sie darauf zu achten, dass die �berwachung eingestellt wird, wenn die Frist abgelaufen ist oder die Verf�gung aufgehoben wird. Es ist auch zu ber�cksichtigen, dass die �berwachung mit einer Dauer von drei Monaten und der M�glichkeit der Verl�ngerung um je weitere drei Monate nicht masslos ist. Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass das vom Basler Gesetzgeber gew�hlte System den Anforderungen des Europ�ischen Gerichtshofes gen�gt und geeignet ist, Missbr�uchen zu begegnen. Diese weitgehende obligatorische Kontrolle durch eine richterliche Beh�rde bietet dem Betroffenen angesichts der Eigenart der �berwachungsmassnahmen einen hinreichenden Schutz, auch wenn dieser kein eigentliches Rechtsmittel ergreifen kann. Die von den Beschwerdef�hrern ger�gte Unbestimmtheit in der Formulierung der Eingriffsvoraussetzungen erf�hrt damit trotz der Tragweite der Grundrechtseingriffe eine gen�gende verfahrensm�ssige Kompensation im Sinne der obenstehenden Erw�gungen (E. 4d).
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Erwägung 11 | |
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Diese Verletzung erblicken sie zum einen darin, dass nach � 71a Abs. 4 StPO/BS Aufzeichnungen, die f�r die Untersuchung nicht notwendig sind, gesondert unter Verschluss gehalten und nach Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. Es ist nicht ersichtlich, wie diese dem Grundsatz der Verh�ltnism�ssigkeit dienende Bestimmung die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten beeintr�chtigen k�nnte. Von einer Verletzung von Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK kann unter diesem Gesichtswinkel nicht die Rede sein.
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Zum andern erachten die Beschwerdef�hrer die Verteidigungsrechte dadurch beeintr�chtigt, dass auch im Falle der Durchf�hrung eines Strafverfahrens den Angeschuldigten keine Kenntnis von der �berwachung gegeben werde. Diese Bef�rchtung erweist sich im Lichte der aus Art. 4 BV abgeleiteten Grunds�tze als unbegr�ndet. Danach hat der Angeschuldigte im Strafverfahren unter anderem Anspruch darauf, an den Beweiserhebungen teilzunehmen, vom Ergebnis eines Beweisverfahrens Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen; hierf�r ist ihm Gelegenheit zur Einsicht in die entsprechenden Akten zu gew�hren (BGE 101 Ia 296, mit Hinweisen). Es versteht sich angesichts der Eigenart der �berwachungsmassnahmen von selbst, dass den Angeschuldigten keine Gelegenheit einger�umt werden kann, an der Beweiserhebung selbst teilzunehmen (vgl. BGE 104 Ia 71, mit Hinweisen). Doch verlangt Art. 4 BV, dass ihm von der Beweiserhebung Kenntnis gegeben wird und er Gelegenheit erh�lt, sich dazu zu �ussern. Das Bundesgericht hat denn auch ausdr�cklich anerkannt, dass es nie zu einer Verurteilung aufgrund von dem Angeklagten unbekannten Akten kommen kann (BGE 101 Ia 18). Eine Verletzung der aus Art. 4 BV abgeleiteten Grunds�tze oder von Art. 6 Ziff. 3 EMRK ist daher nicht ersichtlich. Eine solche kann auch nicht darin erblickt werden, dass der Angeschuldigte erst in einem sp�teren Zeitpunkt von der Beweiserhebung Kenntnis erh�lt, sofern er sich im Hinblick auf die gerichtliche Verhandlung hinreichend vorbereiten kann (vgl. BGE 106 Ia 224, 105 Ia 380). Die Beschwerdef�hrer verweisen in diesem Zusammenhang dar�ber hinaus ausdr�cklich auf � 71b Abs. 5 StPO/BS, wonach das Verfahren auch gegen�ber dem Betroffenen geheimbleibt. Diese Bestimmung ist indessen unter Ber�cksichtigung der oben erw�hnten Grunds�tze verfassungskonform so auszulegen, dass die ![]() ![]() | 58 |
Erwägung 12 | |
12.- Schliesslich wird in der Beschwerde � 71b Abs. 5 StPO/BS beanstandet, wonach das Verfahren auch gegen�ber den Betroffenen geheimbleibt. Die Beschwerdef�hrer erblicken im Umstand, dass den �berwachten Personen nachtr�glich von den Massnahmen keine Kenntnis gegeben werden soll, eine Verletzung der pers�nlichen Freiheit, von Art. 36 Abs. 4 BV und von Art. 8 EMRK. Ferner erachten sie dadurch Art. 13 EMRK als verletzt. Wie sich aus der vorangehenden Erw�gung (E. 11) ergibt, hat diese R�ge nur Bedeutung f�r diejenigen F�lle, die nicht zu einem Strafverfahren f�hren.
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a) Angesichts der Eigenart der �berwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs und des Einsatzes von technischen �berwachungsger�ten, welche sinnvollerweise nur geheim erfolgen k�nnen, ist eine nachtr�gliche Mitteilung f�r den Betroffenen insofern nur von geringem unmittelbaren Nutzen, als die bereits durchgef�hrten Massnahmen nachtr�glich nicht r�ckg�ngig gemacht werden k�nnen. Dieser Umstand allein spricht indessen keineswegs daf�r, eine nachtr�gliche Mitteilung generell auszuschliessen. Es ist vielmehr zu beachten, dass die von der Basler Strafprozessordnung vorgesehenen �berwachungsmassnahmen schwere Eingriffe in die genannten Verfassungsrechte bedeuten, die nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verh�ltnism�ssigkeit verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden k�nnen. Dieser Grundsatz verbietet es aber, dass von einer nachtr�glichen Bekanntgabe generell in jedem Fall abgesehen wird. Wegen der Eigenart der hier streitigen �berwachungsmassnahmen wird mit deren Durchf�hrung bereits heimlich in die Sph�re des B�rgers eingegriffen. Wird die nachtr�gliche Benachrichtigung ganz allgemein ausgeschlossen, w�rde die Geheimhaltung der durchgef�hrten �berwachungsmassnahmen dar�ber hinaus stets aufrechterhalten. Dies aber ist mit dem Grundsatz der Verh�ltnism�ssigkeit nicht vereinbar und in einem demokratischen Rechtsstaat nicht haltbar. Demnach ist vielmehr zu fordern, dass den Betroffenen grunds�tzlich von den durchgef�hrten �berwachungsmassnahmen nachtr�glich Kenntnis gegeben wird. Dies hat f�r die pr�ventive und die repressive ![]() ![]() | 60 |
Diese Folgerung ergibt sich auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 13 EMRK. Danach hat jede Person, welche eine Verletzung eines Konventionsrechts behauptet, Anspruch auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz (Urteil Klass, � 64; zitiertes Urteil im Fall Silver, � 113; Bericht der Europ�ischen Menschenrechtskommission i.S. Kaplan vom 17. Juli 1980, E. 172 ff., in: D�cisions et Rapports, Bd. 21, S. 35/70; TRECHSEL, a.a.O., S. 154). Es ist oben dargelegt worden, dass die hier streitigen �berwachungsmassnahmen die Garantien nach Art. 8 EMRK ber�hren. Soll eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 ![]() ![]() | 61 |
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Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat in seinem zitierten Entscheid f�r den Bereich der pr�ventiven �berwachung Ausnahmen von der nachtr�glichen Mitteilung vorbehalten f�r die F�lle, in denen eine Bekanntgabe eine Gef�hrdung des Zweckes der �berwachungsmassnahme mit sich bringen w�rde (BVerfGE 30 S. 21 und S. 31 f.; vgl. den neuen � 5 Abs. 5 G 10, wonach die �berwachung mitzuteilen ist, wenn eine Gef�hrdung des Zweckes der Beschr�nkung ausgeschlossen werden kann).
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Der Europ�ische Gerichtshof hat hiezu ausgef�hrt, dass eine nachtr�gliche Bekanntgabe gegen�ber jeder �berwachten Person den langfristigen Zweck sehr wohl gef�hrden k�nne, der seinerzeit die Anordnung ausgel�st hat. Da die Wirksamkeit der geheimen �berwachung gerade im Umstand liegen kann, dass der Betroffene nicht unterrichtet wird, sei darin kein Verstoss gegen Art. 8 EMRK zu erblicken (Urteil Klass, � 58). Der Ausschluss der nachtr�glichen Benachrichtigung, soweit er durch die Gef�hrdung des Zweckes der �berwachungsmassnahme gerechtfertigt ist, stelle demnach auch keinen Verstoss gegen Art. 13 EMRK dar (Urteil Klass, � 68).
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Gleiche �berlegungen haben auch f�r die angefochtenen Bestimmungen der Basler Strafprozessordnung G�ltigkeit. Es kann ![]() ![]() | 65 |
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Das Bundesgericht hebt im abstrakten Normkontrollverfahren eine kantonale Vorschrift nur auf, wenn sie sich jeder verfassungs- und konventionskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zug�nglich ist (oben E. 2a). Bei dieser Beurteilung ist grunds�tzlich vom Wortlaut der ![]() ![]() | 67 |
Nach � 71b Abs. 5 StPO/BS ist das Verfahren gegen�ber dem Betroffenen geheim. Die Bestimmung findet sich im Kapitel "Verfahren", das die obligatorische �berpr�fung durch eine richterliche Beh�rde ordnet. Aus dem Wortlaut und der Systematik ist demnach ersichtlich, dass sich die Geheimhaltung von � 71b Abs. 5 StPO/BS auf das richterliche �berpr�fungsverfahren bezieht; die Bestimmung enth�lt keine Vorschrift �ber die nachtr�gliche ![]() ![]() ![]() | 68 |
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