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Informationen zum Dokument  BGE 109 Ia 273 - Vest   Materielle Begründung
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Zitiert durch:
BGE 127 V 431 - Zulassung von Heilb�dern
BGE 116 V 198 - Lehrerversicherung St. Gallen
BGE 138 IV 232 - Abh�rung von Drittanschl�ssen
BGE 123 IV 236 - FACTS
BGE 131 II 13 - Swisscom Fixnet AG
BGE 138 I 6 - Staatsschutzakten
BGE 136 I 87 - Polizeigesetz Z�rich
BGE 131 I 272 - Videoaufzeichnung in der Tiefgarage
BGE 128 I 327 - Botta
BGE 127 I 6 - Basler Zwangsmedikation
BGE 126 I 50 - Swiss Online
BGE 125 I 127 - V-Personen Basel-Landschaft
BGE 125 I 96 - Telefon�berwachung in Abwesenheit
BGE 124 I 85 - Namensschild
BGE 124 I 40 - Zwangsbegutachtung Derendingen
BGE 122 I 360 - VPM-Fichen
BGE 119 Ia 460 - Reproduktionsmedizin Basel
BGE 119 Ia 99 - Zuger Journalist
BGE 117 Ia 472 - Vermummungsverbot
BGE 116 Ia 359 - Frauenstimmrecht Appenzell
BGE 115 Ia 277 - Katastrophenfall
BGE 115 Ia 234 - St. Galler Forpflanzungsbeschluss
BGE 114 Ia 191 - Haftung des Zivilschutzpflichtigen
BGE 113 Ia 309 - Aargauer Gerichtsberichterstattung
BGE 112 Ia 248 - Blutentnahme
BGE 112 Ia 161 - Zwangsrasur
BGE 112 Ia 97 - Vormundschaftsakten
BGE 111 Ia 303 - Atomgesetzgebung

Zitiert selbst:
BGE 101 IV 350 - Z�rcher Abh�rfall
BVerfGE 30, 1 - Abh�rurteil
BGE 106 Ib 182 - Henggeler
BGE 109 Ia 146 - Genfer Polizeigesetz
BGE 108 Ia 59 - Wassersport
BGE 107 Ia 292 - Nyffeler
BGE 107 Ia 148 - Briefgeheimnis des Untersuchungsgefangenen
BGE 107 Ia 138 - Unbewilligte Demonstration
BGE 107 Ia 52 - Fruchtlose Pf�ndung
BGE 106 Ia 277 - Groupe action prison I
BGE 106 Ia 136 - Verfassungskonforme Auslegung
BGE 106 Ia 33 - Einweisung in die Arbeitskolonie Murimoos
BGE 103 Ia 288 - Kantonales Pflichtteilsrecht
BGE 102 Ia 279 - Minelli II
BGE 102 Ia 104 - Magazine zum Globus

Regeste
Sachverhalt
A.
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 2
2.- a) Die Beschwerdef�hrer beantragen mit ihrer Beschwerde, es s ...
Erwägung 3
3.- Die Beschwerdef�hrer r�gen mit ihrer Beschwerde die Verletzun ...
Erwägung 4
4.- a) Art. 36 Abs. 4 BV gew�hrleistet die Unverletzlichkeit des  ...
Erwägung 5
5.- a) (Hinweise auf die bundesgerichtliche Praxis betreffend die ...
Erwägung 6
6.- a) Die Beschwerdef�hrer beanstanden vorerst, dass die Vorauss ...
Erwägung 7
7.- Die Beschwerdef�hrer halten neben der �berwachung des Post-,  ...
Erwägung 8
8.- Die Beschwerdef�hrer halten weiter die Bestimmungen von � 71a ...
Erwägung 9
9.- a) In verschiedener Hinsicht erachten die Beschwerdef�hrer we ...
Erwägung 10
Erwägung 11
Erwägung 12
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server, A. Tschentscher  
 
51. Auszug aus dem Urteil der I. �ffentlichrechtlichen Abteilung
 
vom 9. November 1983  
i.S. Hans Vest und Demokratische Juristen der Schweiz, Regionalgruppe Basel, gegen Kanton Basel-Stadt  
(staatsrechtliche Beschwerde)  
 
Regeste
 
�berwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs und Einsatz technischer �berwachungsger�te; �nderung der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt.  
Art. 4 und Art. 36 Abs. 4 BV, pers�nliche Freiheit, Art. 8 und Art. 13 EMRK.  
1. Der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber eine Materie f�r seinen Kompetenzbereich gleich oder �hnlich wie ein Kanton ordnet, schr�nkt die Befugnis des Bundesgerichts zur �berpr�fung eines kantonalen Erlasses nicht ein (E. 2b).  
2. Geltungsbereich von Art. 36 Abs. 4 BV, des verfassungsm�ssigen Rechts auf pers�nliche Freiheit und von Art. 8 EMRK; Einschr�nkungen dieser Freiheitsrechte (E. 4a).  
3. Anforderungen an die Bestimmtheit von grundrechtsbeschr�nkenden Normen (E. 4d).  
4. Voraussetzungen zur �berwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs (E. 6).  
5. Einsatz von technischen �berwachungsger�ten (E. 7).  
6. �berwachung von Drittpersonen (E. 8).  
7. �berwachung zur Verh�tung von Verbrechen und Vergehen (E. 9).  
8. Verfahren zur Anordnung von �berwachungsmassnahmen; richterliche Genehmigung (E. 10).  
9. Keine Verletzung der aus Art. 4 BV abgeleiteten Verteidigungsrechte von Angeschuldigten (E. 11).  
10. Ein genereller Ausschluss der nachtr�glichen Benachrichtigung von Betroffenen verletzt den Grundsatz der Verh�ltnism�ssigkeit und verst�sst gegen Art. 13 EMRK; ausnahmsweise kann die Benachrichtigung unterbleiben, soweit eine solche den Zweck der �berwachung gef�hrdet (E. 12a und 12b).  
11. Das Bundesgericht hebt eine kantonale Vorschrift im abstrakten Normkontrollverfahren nur auf, sofern sie sich jeder verfassungs- und konventionskonformen Auslegung entzieht (E. 2a); Kriterien f�r die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung im vorliegenden Fall (E. 12c).  
 
BGE 109 Ia, 273 (275)Sachverhalt
 
A.  
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt beschloss am 10. Juni 1982 eine �nderung der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (StPO/BS) und f�gte neu die �� 71a bis 71c ein. Diese betreffen unter dem Titel "�berwachung" die �berwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs von angeschuldigten und verd�chtigten Personen sowie den Einsatz von technischen �berwachungsger�ten. Die Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
1
    "1. Voraussetzungen
2
    � 71a. Der Staatsanwalt kann den Post-, Telephon- und Telegraphenverkehr des Angeschuldigten oder Verd�chtigen �berwachen lassen oder technische �berwachungsger�te einsetzen, wenn
3
    a) ein Verbrechen oder Vergehen, dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt, oder eine mit Hilfe des Telephons begangene Straftat verfolgt wird und
4
    b) bestimmte Tatsachen die zu �berwachende Person als T�ter oder Teilnehmer verd�chtig machen und wenn
5
    c) die notwendigen Ermittlungen ohne die �berwachung wesentlich erschwert w�rden oder andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind.
6
    2 Sind die Voraussetzungen beim Angeschuldigten oder Verd�chtigen erf�llt, so k�nnen Drittpersonen �berwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass sie f�r ihn bestimmte oder von ihm herr�hrende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben. Ausgenommen sind Personen, die nach �� 39 und 41 das Zeugnis verweigern d�rfen. Der Telephonanschluss von Drittpersonen kann stets �berwacht werden, wenn der Verdacht begr�ndet ist, dass der Angeschuldigte ihn benutzt.
7
    3 Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Vorsteher des Polizei- und Milit�rdepartements zur Verhinderung eines Verbrechens oder Vergehens den Post-, Telephon- und Telegraphenverkehr �berwachen oder technische �berwachungsger�te einsetzen lassen.BGE 109 Ia, 273 (275)
8
BGE 109 Ia, 273 (276) 4 Aufzeichnungen, die f�r die Untersuchung nicht notwendig sind, werden gesondert unter Verschluss gehalten und nach Abschluss des Verfahrens vernichtet. Aufzeichnungen, die aus einer vom Vorsitzenden der �berweisungsbeh�rde nicht genehmigten �berwachung stammen, sind sofort zu vernichten. �ber die Vernichtung ist ein Protokoll anzufertigen.
9
    2. Verfahren
10
    � 71b. Der Staatsanwalt oder der Vorsteher des Polizei- und Milit�rdepartements reichen innert 24 Stunden dem Vorsitzenden der �berweisungsbeh�rde eine Abschrift ihrer Verf�gung samt den Akten und einer kurzen Begr�ndung zur Genehmigung ein.
11
    2 Der Vorsitzende der �berweisungsbeh�rde pr�ft die Verf�gung anhand der Begr�ndung und der Akten. Stellt er eine Rechtsverletzung einschliesslich �berschreitung oder Missbrauch des Ermessens fest, so hebt er die Verf�gung auf.
12
    3 Der Vorsitzende der �berweisungsbeh�rde kann die �berwachung auch vorl�ufig genehmigen; in diesem Fall setzt er dem Staatsanwalt oder dem Vorsteher des Polizei- und Milit�rdepartements eine Frist zur Rechtfertigung der Massnahme durch Erg�nzung der Akten oder in m�ndlicher Verhandlung.
13
    4 Der Vorsitzende der �berweisungsbeh�rde begr�ndet seinen Entscheid summarisch und er�ffnet ihn dem Staatsanwalt bzw. dem Vorsteher des Polizei- und Milit�rdepartements innert f�nf Tagen seit Beginn der �berwachung.
14
    5 Das Verfahren ist auch gegen�ber dem Betroffenen geheim.
15
    3. Dauer der �berwachung und Verl�ngerung
16
    � 71c. Die Verf�gung des Staatsanwalts oder des Vorstehers des Polizei- und Milit�rdepartements bleibt h�chstens drei Monate in Kraft; sie kann jeweils um weitere drei Monate verl�ngert werden.
17
    2 Die Verl�ngerungsverf�gung ist der �berweisungsbeh�rde mit Akten und Begr�ndung zehn Tage vor Ablauf der Frist zur Genehmigung einzureichen. Die �berweisungsbeh�rde er�ffnet ihren Entscheid vor Beginn der Verl�ngerung. F�r das Verl�ngerungsverfahren vor der �berweisungsbeh�rde sind im �brigen die Bestimmungen von � 71b Abs. 2, 3 und 4 sinngem�ss anwendbar.
18
    3 Der Vorsitzende der �berweisungsbeh�rde achtet darauf, dass die �berwachung nach Ablauf der Frist eingestellt wird.
19
    4 Der Staatsanwalt oder der Vorsteher des Polizei- und Milit�rdepartements stellen die �berwachung ein, sobald sie nicht mehr notwendig ist, ihre Verf�gung aufgehoben wird oder die Frist abgelaufen ist."
20
Gegen diese Gesetzes�nderung ist das Referendum ergriffen worden. Die Stimmb�rger des Kantons Basel-Stadt nahmen sie in der Volksabstimmung vom 26.-28. November 1981 an.
21
Hans Vest und die Demokratischen Juristen der Schweiz (Regionalgruppe Basel) reichten gegen diese �nderung der Strafprozessordnung beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein und verlangten die Aufhebung der �� 71a bis 71c StPO/BS.BGE 109 Ia, 273 (276) BGE 109 Ia, 273 (277)Das Bundesgericht weist die Beschwerde im Sinne der Erw�gungen ab.
22
 
Auszug aus den Erwägungen:
 
Erw�gungen:
23
 
Erwägung 2
 
2.- a) Die Beschwerdef�hrer beantragen mit ihrer Beschwerde, es seien die �nderung der Strafprozessordnung und die neuen �� 71a bis 71c StPO/BS aufzuheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Pr�fung der Verfassungsm�ssigkeit eines Erlasses im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle massgebend, ob der betreffenden Norm nach anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen werden kann, der sie mit den angerufenen Verfassungsgarantien vereinbar erscheinen l�sst. Das Bundesgericht hebt die kantonale Vorschrift grunds�tzlich nur auf, wenn sie sich jeder verfassungskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zug�nglich ist (BGE 107 Ia 294 E. c, 313, 106 Ia 137 E. 3a, 359 E. d, nicht publizierte E. 3b von BGE 109 Ia 146, mit Hinweisen). Werden wie im vorliegenden Fall neben verfassungsm�ssigen Rechten Garantien der Europ�ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) angerufen, so ist in gleicher Weise zu pr�fen, ob der angefochtenen kantonalen Norm ein Sinn zugemessen werden kann, der sie mit diesen vereinbar erscheinen l�sst; das Bundesgericht hebt demnach die angefochtene kantonale Vorschrift nur auf, wenn sie sich auch einer konventionskonformen Auslegung entzieht. Wie es sich damit im vorliegenden Fall verh�lt, ist nach der Pr�fung der vorgebrachten R�gen zu untersuchen (hinten E. 12c).
24
b) Das Bundesgesetz �ber die Bundesstrafrechtspflege (BStP) in der Fassung gem�ss Bundesgesetz �ber den Schutz der pers�nlichen Geheimsph�re vom 23. M�rz 1979 enth�lt Bestimmungen, die sich mit denjenigen des angefochtenen Erlasses des Kantons Basel-Stadt teilweise decken oder ihnen sehr nahekommen: Nach Art. 66 BStP kann der Post-, Telefon- und Telegrafenverkehr von Beschuldigten oder Verd�chtigten unter gewissen Voraussetzungen �berwacht werden; Art. 72 BStP erlaubt die �berwachung dieses Verkehrs sowie den Einsatz von technischen �berwachungsger�ten bereits vor der Einleitung der Voruntersuchung. Der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber die �berwachung f�r den Kompetenzbereich der Bundesbeh�rden in einem Bundesgesetz in �hnlicher Weise ordnete wie der kantonale Gesetzgeber f�r den kantonalen Bereich, vermag die Befugnis des BundesgerichtsBGE 109 Ia, 273 (277) BGE 109 Ia, 273 (278)zur Pr�fung eines kantonalen Erlasses unter dem Gesichtswinkel von Art. 113 Abs. 3 BV nicht einzuschr�nken. Das Bundesgericht hat es zwar unter Hinweis auf diese Verfassungsbestimmung abgelehnt, eine Regelung in einer bundesr�tlichen Verordnung, die mit einer in einem Bundesgesetz enthaltenen Ordnung in einer verwandten Materie inhaltlich �bereinstimmt, auf ihre Verfassungsm�ssigkeit hin zu �berpr�fen (BGE 106 Ib 190 E. 5). Im vorliegenden Fall handelt es sich indessen um einen kantonalen Erlass, der nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 3 BV und Art. 84 Abs. 1 lit. a OG ohne R�cksicht auf das in einem Bundesgesetz enthaltene Bundesstrafprozessrecht der Verfassungs- und Konventionskontrolle unterliegt (vgl. ANDREAS AUER, La juridiction constitutionnelle en Suisse, Basel und Frankfurt 1983, S. 78). Dabei ist in Kauf zu nehmen, dass sich bei einer solchen Pr�fung allenfalls Zweifel an der Verfassungs- und Konventionsm�ssigkeit eines Bundesgesetzes ergeben k�nnen, die indessen keine prozessualen Folgen nach sich ziehen.
25
 
Erwägung 3
 
3.- Die Beschwerdef�hrer r�gen mit ihrer Beschwerde die Verletzung einer Reihe von verfassungsm�ssigen Rechten sowie von Garantien der Europ�ischen Menschenrechtskonvention. Sie st�tzen sich insbesondere auf Art. 4 und Art. 36 Abs. 4 BV sowie auf das ungeschriebene Verfassungsrecht der pers�nlichen Freiheit. Sie erachten weiter den Grundsatz der Verh�ltnism�ssigkeit, das Erfordernis des �ffentlichen Interesses, weitere aus Art. 4 BV abgeleitete Grunds�tze sowie das Legalit�tsprinzip als verletzt. Schliesslich machen sie einen Verstoss gegen Art. 3, Art. 6 Ziff. 2 und 3, Art. 8 und Art. 13 EMRK geltend. Die Begr�ndung der Beschwerde gliedert sich indessen nicht nach diesen einzelnen behaupteten Verfassungs- und Konventionsverletzungen, sondern nach einzelnen Sachgebieten. So beanstanden die Beschwerdef�hrer unter jeweiliger Berufung auf die einzelnen Verfassungs- und Konventionsrechte den Einsatz von technischen �berwachungsger�ten, die �berwachung des Brief-, Telefon- und Telegrafenverkehrs, die Unbestimmtheit der Voraussetzungen der �berwachung (fehlender Deliktskatalog), die �berwachung von Drittpersonen, die pr�ventive �berwachung zur Verhinderung von Delikten sowie die Geheimhaltung der �berwachungsmassnahmen. Die Beschwerdef�hrer beanstanden indessen die �berwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs und den Einsatz technischer �berwachungsger�te insofern nicht, als solche Massnahmen zur Verfolgung einer mit Hilfe des Telefons begangenen Straftat angeordnet werden.BGE 109 Ia, 273 (278)
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BGE 109 Ia, 273 (279)Bevor die beanstandete Ordnung im einzelnen auf ihre Verfassungs- und Konventionsm�ssigkeit hin �berpr�ft wird, ist im folgenden zu er�rtern, welches der Wirkungsbereich der angerufenen Freiheitsrechte ist und ob er von der beanstandeten Regelung ber�hrt wird. Dar�ber hinaus ist zu dem von den Beschwerdef�hrern geltend gemachten Gebot der Bestimmtheit von Normen Stellung zu nehmen.
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Erwägung 4
 
4.- a) Art. 36 Abs. 4 BV gew�hrleistet die Unverletzlichkeit des Post- und Telegrafengeheimnisses. Nach unbestrittener Lehre und Rechtsprechung geh�rt zum Schutzbereich dieser Verfassungsbestimmung auch das Telefongeheimnis (BGE 101 IV 351 E. 2; HANS HUBER, Das Post-, Telegraphen- und Telephongeheimnis und seine Beschr�nkung f�r Zwecke der Strafrechtspflege, in: SJZ 51/1955 S. 165; ANTOINE FAVRE, Droit constitutionnel suisse, 2. Aufl. 1970, S. 342; JEAN-FRAN�OIS AUBERT, Trait� de droit constitutionnel suisse, Neuch�tel 1967, Nr. 2010; PETER NOLL, Technische Methoden zur �berwachung verd�chtigter Personen im Strafverfahren, in: ZStrR 91/1975 S. 59; PETER HUBER, Der Schutz der pers�nlichen Geheimsph�re gem�ss Bundesgesetz vom 23. M�rz 1979, in: ZStrR 97/1980 S. 291). Die Verfassungsgarantie verb�rgt den am Post-, Telefon- und Telegrafenverkehr beteiligten Personen eine Privat- und Geheimsph�re und sch�tzt damit ihre individuelle Freiheit und Pers�nlichkeit (HANS HUBER, a.a.O., S. 167; AUBERT, a.a.O., Nr. 2010). Die von der Basler Strafprozessordnung vorgesehene �berwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs ber�hrt damit ohne Zweifel die Garantie von Art. 36 Abs. 4 BV. Die Beschwerdef�hrer berufen sich weiter auch auf die pers�nliche Freiheit. Nach der Rechtsprechung sch�tzt das ungeschriebene Verfassungsrecht der pers�nlichen Freiheit als zentrales Freiheitsrecht nicht nur die Bewegungsfreiheit und die k�rperliche Integrit�t, sondern dar�ber hinaus alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Pers�nlichkeitsentfaltung darstellen (BGE 108 Ia 60 E. 4a, 107 Ia 55 E. 3a, 106 Ia 280 E. 3a, nicht publizierte E. 3a von BGE 109 Ia 146, mit Hinweisen). Hierzu z�hlt auch der Anspruch auf eine pers�nliche Geheimsph�re (BGE 109 Ia 158 E. 8b, 106 Ia 280 E. 3a, vgl. auch BGE 107 Ia 151). F�r einen speziellen Fall des Briefverkehrs von Untersuchungsgefangenen behandelte das Bundesgericht auch das Briefgeheimnis unter dem Gesichtswinkel der pers�nlichen Freiheit (BGE 107 Ia 149 ff.; PETER SALADIN, Grundrechte im Wandel, 3. Aufl. 1982, S. XXXI). Soweit indessen wie im vorliegenden Fall ein Eingriff in das Post-,BGE 109 Ia, 273 (279) BGE 109 Ia, 273 (280)Telefon- und Telegrafengeheimnis durch Angestellte der Postverwaltung in Frage steht, betrifft er die Bestimmung von Art. 36 Abs. 4 BV, welche als spezielles Verfassungsrecht der allgemeineren Garantie der pers�nlichen Freiheit vorgeht (vgl. RETO VENANZONI, Konkurrenz von Grundrechten, in: ZSR 98/1979 I S. 284). Die Basler Strafprozessordnung sieht nun aber �ber die �berwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs hinaus auch den Einsatz technischer �berwachungsger�te vor. Eine solche �berwachung mit technischen Ger�ten wird einerseits von Art. 36 Abs. 4 BV nicht erfasst und greift anderseits in elementare Erscheinungen der Pers�nlichkeitsentfaltung und in die pers�nliche Geheimsph�re ein (ANDR� GRISEL, La libert� personnelle et les limites du pouvoir judiciaire, in: Revue internationale de droit compar�, 27/1975 S. 568 f.). Damit ber�hrt die angefochtene Regelung auch den Schutzbereich der pers�nlichen Freiheit (BGE 109 Ia 155 E. 6a, 107 Ia 145 E. 5a, mit Hinweisen). Die Beschwerdef�hrer berufen sich dar�ber hinaus auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Zum Schutzbereich dieser Konventionsgarantie geh�rt auch der Telefonverkehr; die im vorliegenden Fall angefochtenen �berwachungsmassnahmen bilden einen beh�rdlichen Eingriff in das von der Konvention gew�hrleistete Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens und des Briefverkehrs (Entscheid des Europ�ischen Gerichtshofes f�r Menschenrechte vom 6. September 1978 i.S. Klass und Mitbeteiligte, Publications de la Cour Europ�enne des Droits de l'Homme, S�rie A, Volume 28, � 41, in deutscher �bersetzung publiziert in: EuGRZ 1979 S. 278 ff.; im folgenden zitiert als "Urteil Klass"). Damit reicht der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK in bezug auf die hier aufgeworfenen Fragen nicht weiter als Art. 36 Abs. 4 BV und das ungeschriebene Verfassungsrecht der pers�nlichen Freiheit.
28
Die Unverletzlichkeit des Post-, Telefon- und Telegrafengeheimnisses ist nach dem Text von Art. 36 Abs. 4 BV ohne Vorbehalt gew�hrleistet. Dennoch ist nach Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass dieses Verfassungsrecht eingeschr�nkt werden kann, soweit dies auf gesetzlicher Grundlage, im �ffentlichen Interesse und unter Wahrung des Grundsatzes der Verh�ltnism�ssigkeit erfolgt (vgl. BGE 101 IV 351 E. 1; HANS HUBER, a.a.O., S. 165 und S. 168 ff.; YVO HANGARTNER, Grundz�ge des schweizerischen Staatsrechts, Bd. II, Z�rich 1982, S. 81). In gleicher Weise gilt auchBGE 109 Ia, 273 (280) BGE 109 Ia, 273 (281)das Recht der pers�nlichen Freiheit nicht absolut. Beschr�nkungen sind zul�ssig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im �ffentlichen Interesse liegen und dem Gebot der Verh�ltnism�ssigkeit entsprechen; zudem darf die pers�nliche Freiheit weder v�llig unterdr�ckt noch ihres Gehalts als Institution der Rechtsordnung entleert werden (BGE 107 Ia 57 E. d, 106 Ia 34 E. 3, 280 E. 3a, 104 Ia 299 E. 2, 486 E. 4b, 102 Ia 282 E. 2a, nicht publizierte E. 3a von BGE 109 Ia 146, mit Hinweisen; GRISEL, a.a.O., S. 557 ff.; HANS DRESSLER, Der Schutz der pers�nlichen Freiheit in der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBl 81/1980 S. 388 f.). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs eingegriffen werden, wenn dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft f�r die nationale Sicherheit, die �ffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl der L�nder, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Soweit diese Konventionsbestimmung die Voraussetzungen f�r Eingriffe in Freiheitsrechte einl�sslicher umschreibt, ist sie auch f�r die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde herbeizuziehen.
29
b) Die angefochtene Regelung der Basler Strafprozessordnung sieht vor, dass die �berwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs sowie der Einsatz technischer �berwachungsger�te geheim erfolgt. Die Beschwerdef�hrer r�gen in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten sowie von Art. 6 Ziff. 2 und 3 und Art. 13 EMRK. Soweit durch die Geheimhaltung der �berwachungsmassnahmen die Verteidigungsrechte der Angeschuldigten im Strafprozess beeintr�chtigt werden sollten, k�nnen die angefochtenen Bestimmungen die aus Art. 4 BV abgeleiteten Grunds�tze wie insbesondere den Anspruch auf rechtliches Geh�r sowie die Garantien nach Art. 6 Ziff. 3 EMRK ber�hren. Inwiefern in diesem Zusammenhang aber die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK betroffen sein soll, ist nicht ersichtlich. Von Bedeutung ist hingegen Art. 13 EMRK, wonach jede in seinen Konventionsrechten verletzte Person eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einlegen kann. Diese Konventionsgarantie ist dabei dahingehend zu interpretieren, dass sie jedem, der eine Verletzung seiner durch dieBGE 109 Ia, 273 (281) BGE 109 Ia, 273 (282)Konvention gesch�tzten Rechte und Freiheiten behauptet, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz gew�hrt (Urteil Klass, � 64; Urteil des Europ�ischen Gerichtshofes vom 25. M�rz 1983 i.S. Silver und Mitbeteiligte, Publications de la Cour Europ�enne des Droits de l'Homme, S�rie A, Volume 61, � 113, in deutscher �bersetzung publiziert in: EuGRZ 1984 S. 147 ff.; Bericht der Europ�ischen Menschenrechtskommission i.S. Koplan vom 17. Juli 1980, � 172 ff., in: D�cisions et Rapports, Bd. 21, S. 35/70; STEFAN TRECHSEL, Die Europ�ische Menschenrechtskonvention, ihr Schutz der pers�nlichen Freiheit und die schweizerischen Strafprozessrechte, Bern 1974, S. 154).
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d) Die Beschwerdef�hrer machen in verschiedenem Zusammenhang geltend, die angefochtene Regelung verstosse mangels gen�gender Bestimmtheit gegen das Legalit�tsprinzip und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Diese R�ge kann nach der Rechtsprechung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle erhoben werden (BGE 108 Ia 143 E. c, Urteil vom 31. M�rz 1965, in: ZBl 66/1965 S. 322 ff.). Das Bundesgericht hat zur Frage der Bestimmtheit von rechtlichen Normen in einigen wenigen Entscheiden Stellung genommen: Im zitierten Urteil aus dem Jahre 1965 hat es ein aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit fliessendes Gebot der hinreichend bestimmten Umschreibung und Umgrenzung der gesetzlichen Tatbest�nde (Tatbestandsbestimmtheit) anerkannt und eine Landschaftsschutzverordnung unter diesem Gesichtswinkel gepr�ft. �hnlich �usserte sich das Bundesgericht in einem Urteil aus dem Jahre 1970 (Urteil vom 9. Juni 1970 i.S. Romang und Reichenbach). Im Zusammenhang mit der Pr�fung einer Gesetzesinitiative f�hrte das Bundesgericht im Jahre 1976 aus, Rechtss�tze, d.h. allgemeine Normen, die verbindlich und auf Verwirklichung ausgerichtet sind, m�ssten in ihrem Inhalt zumindest minimal bestimmt sein; andernfalls hielten sie, gerade weil ihnen mehr als bloss programmatische Bedeutung zukommt, vor dem Gebote der Rechtssicherheit nicht stand (BGE 102 Ia 138, 141). In einem neuen Entscheid schliesslich pr�fte das Bundesgericht im abstrakten Normkontrollverfahren ein Verbot ideeller Immissionen, ohne aber zur Problematik des Bestimmtheitserfordernisses ausdr�cklich Stellung zu nehmen (BGE 108 Ia 143 E. c). �hnliche Anforderungen an die gesetzliche Grundlage zurBGE 109 Ia, 273 (282) BGE 109 Ia, 273 (283)Einschr�nkung von Konventionsrechten stellen die Organe der Europ�ischen Menschenrechtskonvention. Es wird verlangt, dass das Recht ausreichend zug�nglich sein muss und der B�rger in hinreichender Weise soll erkennen k�nnen, welche rechtlichen Vorschriften auf einen gegebenen Fall anwendbar sind; das Gesetz muss so pr�zise formuliert sein, dass der B�rger sein Verhalten danach einrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umst�nden entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (Entscheid des Europ�ischen Gerichtshofes vom 26. April 1979 im Fall Sunday Times, Publications de la Cour Europ�enne des Droits de l'Homme, S�rie A, Volume 30, � 49, in deutscher �bersetzung publiziert in: EuGRZ 1979 S. 386 ff.; zitiertes Urteil im Fall Silver, � 87 f.; Bericht der Kommission f�r Menschenrechte vom 17. Dezember 1982 i.S. James Malone, � 119 ff.; vgl. THOMAS COTTIER, Die Verfassung und das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage, Diessenhofen 1983, S. 69 f.). Nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Strassburger Organe wird das Erfordernis nach Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage mit dem Gebot der Rechtssicherheit begr�ndet (vgl. auch RAINER SCHWEIZER, �ber die Rechtssicherheit und ihre Bedeutung f�r die Gesetzgebung, Diss. Basel 1974, S. 169 ff.; BEATRICE WEBER-D�RLER, Vertrauensschutz im �ffentlichen Recht, Basel und Frankfurt 1983, S. 265 f.; GEROLD STEINMANN, Unbestimmtheit verwaltungsrechtlicher Normen aus der Sicht von Vollzug und Rechtssetzung, Bern 1982, S. 72 ff.; COTTIER, a.a.O., S. 189 ff.). Dar�ber hinaus steht das Bestimmtheitserfordernis in einem engen Zusammenhang mit dem Gesetzesvorbehalt: Soll der Gesetzesvorbehalt eine m�glichst wirksame rechtsstaatliche Schranke bilden, so muss verlangt werden, dass die belastende, in ein Individualrecht eingreifende Norm einen optimalen Grad der Bestimmtheit aufweist und nicht unn�tig wesentliche Wertungen der Gesetzesanwendung �berl�sst. Die Forderung nach Bestimmtheit verwirklicht erst eigentlich den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts (HANS DUBS, Die Forderung der optimalen Bestimmtheit belastender Rechtsnormen, in: ZSR 93/1974 II S. 225; CHRISTOPH ROHNER, �ber die Kognition des Bundesgerichts bei der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsm�ssiger Rechte, Bern 1982, S. 73 und 81; ROLAND GEITMANN, Bundesverfassungsgericht und "offene" Norm, Berlin 1971, S. 83 ff.). Schliesslich ist die Forderung nach optimaler Bestimmtheit rechtlicher Normen auch im Hinblick auf eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung vonBGE 109 Ia, 273 (283) BGE 109 Ia, 273 (284)gr�sster Bedeutung (BEATRICE WEBER-D�RLER, Die Rechtsgleichheit in ihrer Bedeutung f�r die Rechtssetzung, Bern 1973, S. 40 f.; STEINMANN, a.a.O., S. 66 ff.).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf das Gebot nach Bestimmtheit rechtlicher Normen nicht in absoluter Weise verstanden werden. Es hat im zitierten Urteil aus dem Jahre 1965 ausgef�hrt, der Gesetz- und Verordnungsgeber k�nne nicht v�llig darauf verzichten, allgemeine Begriffe zu verwenden, die formal nicht eindeutig generell umschrieben werden k�nnen und die an die Auslegung durch die Beh�rde besondere Anforderungen stellen; ohne die Verwendung solcher Begriffe w�re der Gesetzgeber nicht in der Lage, der Vielgestaltigkeit der Verh�ltnisse Herr zu werden (ZBl 66/1965 S. 324 f.). Angesichts der Unm�glichkeit allzu grosser Bestimmtheit und der damit verbundenen Gefahr der Starrheit hat auch der Europ�ische Gerichtshof anerkannt, dass viele Gesetze unvermeidlich in mehr oder weniger vage Begriffe gefasst werden und ihre Auslegung und Anwendung der Praxis zu �berlassen sind (zitierte Urteile im Fall Sunday Times, � 49 und im Fall Silver, � 88). Dar�ber hinaus sprechen die Komplexit�t der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, die Notwendigkeit einer erst bei der Konkretisierung m�glichen Wahl, die nicht abstrakt erfassbare Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte und das Bed�rfnis nach einer sachgerechten Entscheidung im Einzelfall f�r eine gewisse Unbestimmtheit der Normen (DUBS, a.a.O., S. 241; COTTIER, a.a.O., S. 171 ff. und 201 f.). F�r die Frage, welchen Bestimmtheitsgrad eine Norm f�r Eingriffe in Grundrechte aufweisen muss, differenziert die Lehre insbesondere danach, an wen sich die Norm wendet und ob sie Eingriffe in Verfassungsrechte erlaubt; dar�ber hinaus ist die Unbestimmtheit durch verfahrensrechtliche Garantien gewissermassen zu kompensieren (DUBS, a.a.O., S. 241 ff.; REN� A. RHINOW, Rechtssetzung und Methodik, Basel und Stuttgart 1979, S. 262 ff.; GEORG M�LLER, Inhalt und Formen der Rechtssetzung als Problem der demokratischen Kompetenzordnung, Basel und Stuttgart 1979, S. 90 ff.; COTTIER, a.a.O., S. 206 ff.).
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Nach diesen Grunds�tzen wird bei der Beurteilung der von den Beschwerdef�hrern beanstandeten Regelungen zu pr�fen sein, ob sie auch unter diesem Gesichtswinkel vor der Verfassung standhalten.
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Erwägung 5
 
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BGE 109 Ia, 273 (285)b) (Darstellung der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland: Mit dem Gesetz zur Beschr�nkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968 (G 10, publiziert in: BGBl 1968 Teil I S. 949) wurde eine �berwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs vorgesehen; gleichzeitig wurden entsprechende Bestimmungen in die Strafprozessordnung (StPO/BRD) aufgenommen. Mit Urteil vom 15. Dezember 1970 erkannte das deutsche Bundesverfassungsgericht, dass der von einer �berwachung Betroffene nachtr�glich �ber die Massnahme zu unterrichten sei, wenn eine Gef�hrdung des Zwecks der �berwachungsmassnahme und eine Gef�hrdung der demokratischen Grundordnung und des Bestandes von Bund und L�ndern ausgeschlossen werden kann (BVerfGE 30 Nr. 1; vgl. die Neufassung des G 10, publiziert in: BGBl 1978 Teil I S. 1546). Im erw�hnten Urteil Klass vom 6. September 1978 entschied der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte, dass die deutsche Regelung nicht gegen Art. 8 und Art. 13 EMRK verstosse.)
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Erwägung 6
 
6.- a) Die Beschwerdef�hrer beanstanden vorerst, dass die Voraussetzungen f�r die �berwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs sowie f�r den Einsatz technischer �berwachungsger�te im Gesetz zu unbestimmt und zu weit umschrieben seien. Der Gesetzgeber habe sich nicht darum bem�ht, die Eingriffe in verfassungsm�ssige Rechte durch einen Deliktskatalog - �hnlich der deutschen Regelung (� 2 Abs. 1 G 10 und � 100a StPO/BRD) - zu begrenzen. In Anbetracht der Zust�ndigkeit der Kantone zur Strafverfolgung habe die Formulierung, derartige �berwachungsmassnahmen k�nnten angeordnet werden, "wenn ein Verbrechen oder Vergehen, dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt" (� 71a Abs. 1 lit. a StPO/BS), zur Folge, dass auch in ausgesprochenen Bagatellf�llen eine �berwachung m�glich sei (vgl. hierzu DETLEF KRAUSS, Zur Reform der baselst�dtischen Strafprozessordnung, in: Festschrift f�r Kurt Eichenberger, Basel-Frankfurt 1982, S. 768 f.). Eine derart weite Ausdehnung sei indessen nicht notwendig. Der Bund habe f�r seinen Kompetenzbereich nach der Bundesstrafprozessordnung die M�glichkeit zu entsprechenden �berwachungsmassnahmen. Die Praxis zeige denn auch, dass die Kantone - abgesehen allenfalls von F�llen von Delikten gegen das Bet�ubungsmittelgesetz - auf eine entsprechende �berwachungskompetenz nicht angewiesen seien. Aus diesen Gr�nden erweise sich die Regelung in der BaslerBGE 109 Ia, 273 (285) BGE 109 Ia, 273 (286)Strafprozessordnung als unverh�ltnism�ssig und greife in den Kerngehalt verfassungsm�ssiger Rechte ein.
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b) Nach Art. 340 StGB untersteht der Bundesgerichtsbarkeit eine verh�ltnism�ssig kleine Gruppe von Delikten, wie insbesondere Staatsschutzdelikte, Straftaten gegen den Bund und Sprengstoffdelikte. Es kann nicht �bersehen werden, dass nicht nur solche Straftaten den demokratischen Rechtsstaat auf das Schwerste gef�hrden k�nnen, sondern dar�ber hinaus auch zahlreiche andere Rechtsverletzungen, die der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehen. Straftaten von politischen �berzeugungst�tern etwa k�nnen nach der schweizerischen Gesetzgebung gemeinrechtliche Tatbest�nde darstellen und sind daher von den Kantonen zu verfolgen. Man denke an die durch Personen mit Verbindungen zu terroristischen Gruppen begangenen T�tungsdelikte, die in den letzten Jahren in der Schweiz zu beurteilen waren. Selbst wenn einzig auf den Begriff des Terrorismus im Sinne des Europ�ischen �bereinkommens zur Bek�mpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 (AS 1983 S. 1040) abgestellt w�rde, fielen darunter eine Reihe von Delikten, f�r deren Verfolgung die Kantone zust�ndig sind. Aber auch andere Straftaten wie etwa der Drogenhandel sind geeignet, den demokratischen Rechtsstaat und die �ffentliche Ruhe und Ordnung schwer zu gef�hrden. Weiter ist zu beachten, dass die an sich der Bundesgerichtsbarkeit unterstehenden Strafsachen aufgrund von Art. 344 StGB zur Verfolgung den kantonalen Beh�rden delegiert werden k�nnen, so dass nach Art. 247 Abs. 3 BStP auch auf diesen Gebieten kantonales Strafprozessrecht zur Anwendung gelangt (Martin Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, Bd. 3, Bern 1984, N. 17 zu Art. 179octies/Art. 400bis). Aus diesen Gr�nden erscheint es unter diesem Gesichtswinkel nicht als unverh�ltnism�ssig, zur Verbrechensbek�mpfung in Bereichen, die �ber die Bundesgerichtsbarkeit hinausgehen, die �berwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs sowie den Einsatz von technischen �berwachungsger�ten vorzusehen. Es kann darin auch kein Verstoss gegen Art. 8 EMRK erblickt werden, der in Ziff. 2 Einschr�nkungen der Konventionsgarantie nicht auf Gr�nde des Staatsschutzes beschr�nkt. Der Europ�ische Gerichtshof hat denn auch �berwachungsmassnahmen nicht nur zum Schutz der nationalen Sicherheit, sondern auch zur Sicherung der Ordnung sowie zur Verh�tung von strafbaren Handlungen als zul�ssig erkl�rt (Urteil Klass, � 48). c) Es stellt sich weiter die Frage, ob ohne Verletzung des GrundsatzesBGE 109 Ia, 273 (286) BGE 109 Ia, 273 (287)der Verh�ltnism�ssigkeit die weite Formulierung von � 71a Abs. 1 lit. a StPO/BS gew�hlt und damit darauf verzichtet werden durfte, einen Deliktskatalog aufzustellen, der die Zul�ssigkeit von Eingriffen nach dem Muster der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelung zum vornherein auf bestimmte Straftatbest�nde beschr�nkt h�tte. Wie vorstehend dargelegt worden ist, reicht eine �berwachungsm�glichkeit auf dem Gebiet des Staatsschutzes nicht aus, um schwerste Gef�hrdungen der �ffentlichen Ordnung zu verhindern. Die Gef�hrdung droht vielmehr dar�ber hinaus auch von anderen, sehr verfeinerten Formen der Kriminalit�t (vgl. Urteil Klass, � 48). Auf welchen Gebieten genau sich diese bemerkbar machen, kann unter diesen Umst�nden nicht in abschliessender Weise aufgez�hlt werden, so dass ein bestimmter, die Eingriffe beschr�nkender Deliktskatalog nicht geeignet w�re, der Vielgestaltigkeit der Verh�ltnisse gen�gend Rechnung zu tragen (vgl. oben E. 4d) und damit eine wirksame Verbrechensbek�mpfung zu garantieren. Neben dem Aufstellen eines Deliktskataloges ist es auch in anderer Weise kaum m�glich, die Eingriffsvoraussetzungen in bestimmter Art zu umschreiben. So scheidet nach der Konzeption des Strafgesetzbuches und angesichts des sehr weiten Strafrahmens insbesondere die M�glichkeit aus, die Eingriffe unter Hinweis auf die Differenzierung nach Verbrechen und Vergehen oder auf bestimmte Mindeststrafen wirksam zu begrenzen (NOLL, a.a.O., S. 64). Bei dieser Sachlage ist der Verzicht auf einen Deliktskatalog nicht zu beanstanden, und es kann die Formulierung, wonach �berwachungsmassnahmen angeordnet werden d�rfen, "wenn ein Verbrechen oder Vergehen, dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt", verfolgt wird, nicht wegen mangelnder Bestimmtheit als verfassungs- oder konventionswidrig betrachtet werden.
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d) Zur Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen �berwachungsmassnahmen angeordnet werden k�nnen, sind �ber den Vorbehalt von � 71a Abs. 1 lit. a StPO/BS hinaus die weitern Anforderungen f�r die �berwachung in Betracht zu ziehen. Nach � 71a Abs. 1 lit. b StPO ist f�r die Anordnung von �berwachungsmassnahmen weiter notwendig, dass "bestimmte Tatsachen die zu �berwachende Person als T�ter oder Teilnehmer verd�chtig machen". Es wird demnach gefordert, dass - analog zur Anordnung von Untersuchungshaft - konkrete Umst�nde und Erkenntnisse den dringenden Verdacht begr�nden, dass die zu �berwachende Person eine strafbare Handlung ausf�hrt oder begangen hat. DieBGE 109 Ia, 273 (287) BGE 109 Ia, 273 (288)�berwachung darf nicht dazu dienen, einen Verdacht �berhaupt erst zu begr�nden. Was in diesem Zusammenhang in den Materialien und in der Lehre zur Regelung in der Bundesstrafprozessordnung ge�ussert worden ist, hat auch f�r die Basler Ordnung G�ltigkeit, die jener nachgebildet worden ist (vgl. insbesondere Amtl.Bull. NR 1977 S. 470; PETER HUBER, a.a.O., S. 298; MARKUS PETER, Das neue Bundesgesetz �ber den Schutz der pers�nlichen Geheimsph�re, in: SJZ 75/1979 S. 307). Das gleiche gilt f�r � 71a Abs. 1 lit. c StPO. Danach darf die �berwachung nur angeordnet werden, wenn die notwendigen Ermittlungen ohne diese wesentlich erschwert w�rden oder andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind. Demnach kommen die �berwachung des Post-, Telefon- und Telegrammverkehrs sowie der Einsatz technischer �berwachungsger�te nur subsidi�r und nur als letzte von allen Ermittlungsmassnahmen in Frage (NOLL, a.a.O., S. 68; PETER HUBER, a.a.O., S. 294 und S. 298). Der Europ�ische Gerichtshof hat denn in diesem Zusammenhang auch betont, dass �berwachungsmassnahmen nur in Frage kommen, wenn tats�chliche Anhaltspunkte f�r den Verdacht einer Straftat bestehen und wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w�re; die entsprechenden deutschen Vorschriften gestatteten somit keine sogenannte "erkundende" oder allgemeine �berwachung (Urteil Klass, � 51; vgl. auch BVerfGE 30 S. 22). Diese zus�tzlichen Voraussetzungen f�r die Anordnung von �berwachungsmassnahmen sind Ausdruck des Grundsatzes der Verh�ltnism�ssigkeit und sind demnach in der Praxis streng zu handhaben. Letztlich wird �ber deren Einhaltung die richterliche Beh�rde, welche die �berwachungsmassnahmen zu genehmigen hat, zu befinden haben (unten E. 10).
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Erwägung 7
 
7.- Die Beschwerdef�hrer halten neben der �berwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs insbesondere den EinsatzBGE 109 Ia, 273 (288) BGE 109 Ia, 273 (289)von technischen �berwachungsger�ten f�r mit der Menschenw�rde unvereinbar. Sie erblicken darin einen Eingriff in den Kerngehalt der pers�nlichen Freiheit, der auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 3 EMRK unter keinen Umst�nden, auch nicht zur Wahrung wichtiger �ffentlicher Interessen zul�ssig sein d�rfe. Sie begr�nden ihre Auffassung insbesondere damit, derartige �berwachungsmittel st�nden dem L�gendetektor nahe, dessen Verwendung im Strafprozess von Verfassungs wegen unzul�ssig sei.
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Es kann in �bereinstimmung mit den Ausf�hrungen des Europ�ischen Gerichtshofes nicht �bersehen werden, dass Spionage, Terrorismus und Kriminalit�t mit der Entwicklung der Technik auch in diesem Bereich sich sehr verfeinerter Formen bedienen und die M�glichkeit haben, technische Mittel in der Art von akustischen oder optischen �berwachungsger�ten einzusetzen. Dem Rechtsstaat kann daher nicht verwehrt sein, dem mit entsprechenden Massnahmen zu begegnen; denn es kann nicht der Sinn einer freiheitlichen, demokratischen Staatsordnung sein, dass sie sich ohne gleichwertige Verteidigungsm�glichkeiten ihren Gegnern ausliefert. Auf der andern Seite verlangt aber gerade auch die Aufrechterhaltung einer solchen freiheitlichen Ordnung, die Mittel und Eingriffe zu beschr�nken. Der Rechtsstaat unterscheidet sich dadurch von seinen Gegnern, dass er sich nicht derselben Methoden bedient wie diese (NOLL, a.a.O., S. 47). So vermag der Umstand, dass Terroristen vor der Folter nicht zur�ckschrecken, deren Anwendung durch den Rechtsstaat nicht zu rechtfertigen; sie ist denn auch durch die Garantie der pers�nlichen Freiheit und durch Art. 3 EMRK ausgeschlossen. In gleicher Weise ist der Einsatz von L�gendetektoren, der Narkoanalyse oder von Wahrheitsseren als Methode der Wahrheitsermittlung verfassungsrechtlich unzul�ssig (ROBERT HAUSER, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 1. Aufl. 1978, S. 83 f.). Solche Untersuchungsmethoden bedeuteten einen Einbruch in den seelischen Eigenraum des Menschen (J�RG PAUL M�LLER, Die Grundrechte der Verfassung und der Pers�nlichkeitsschutz des Privatrechts, Bern 1964, S. 158 f.). Dem Betroffenen w�rden dadurch gegen seinen Willen oder unter Umgehung seines Willens Aussagen entlockt, oder seine Willensbildung w�rde �berhaupt ausgeschaltet (MARKUS MEYER, Der Schutz der pers�nlichen Freiheit im rechtsstaatlichen Strafprozess, Diss. Z�rich 1961, S. 257 und 266; PHILIPPE MASTRONARDI, Der Verfassungsgrundsatz der Menschenw�rde in der Schweiz, Berlin 1978, S. 255 und 236 f.). Solche MethodenBGE 109 Ia, 273 (289) BGE 109 Ia, 273 (290)greifen in den Kerngehalt der pers�nlichen Freiheit ein und d�rfen daher im Rechtsstaat auch in Ausnahmef�llen zu dessen Selbstverteidigung nicht eingesetzt werden. Von diesen Methoden unterscheiden sich nun aber die Telefonabh�rung und der Einsatz von technischen �berwachungsger�ten wesentlich. Sie bedeuten keinen Einbruch in den seelischen Eigenraum des Menschen im oben dargelegten Sinne. Vielmehr werden mit der Telefon�berwachung und mit technischer �berwachung akustischer und optischer Art ausschliesslich Wissens- und Willens�usserungen sowie Handlungen registriert, welche die �berwachte Person aus freiem Willen tats�chlich ausgef�hrt hat, wenn auch nicht in der Absicht und im Bewusstsein, sie den �berwachungsorganen zur Kenntnis kommen zu lassen. Es k�nnen demnach mit dem Einsatz von technischen �berwachungsger�ten nur Tatsachen �bermittelt werden. Bei dieser Sachlage und unter Beachtung der dem Grundsatz der Verh�ltnism�ssigkeit dienenden Voraussetzungen (oben E. 6c und d), der richterlichen Kontrolle (unten E. 10) und der grunds�tzlichen Pflicht zur nachtr�glichen Mitteilung (unten E. 12) kann von einer Aush�hlung der angerufenen Verfassungsgarantien nicht gesprochen werden. Andererseits begrenzt nun aber gerade die Kerngehaltsgarantie auch wieder die Mittel, die zum Einsatz kommen k�nnen. Aufgrund der beanstandeten Regelung d�rfen daher nicht irgendwelche �berwachungsger�te eingesetzt werden, die �hnlich wie der L�gendetektor die pers�nliche Freiheit aus den oben dargelegten Gr�nden aush�hlen. Entgegen den Bef�rchtungen der Beschwerdef�hrer sind der Verbrechensbek�mpfung trotz des offenen Wortlautes und trotz der M�glichkeiten, wie sie die Technik allenfalls entwickeln mag, feste verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt.
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Erwägung 8
 
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Die �berwachung des Telefonanschlusses eines Verd�chtigten oder Angeschuldigten bringt es immer mit sich, dass neben diesem auch eine Drittperson, mit der dieser spricht, abgeh�rt wird. Diese Beeintr�chtigung des Gespr�chspartners ist als unvermeidliche Nebenfolge jeder Telefonabh�rung in Kauf zu nehmen (BVerfGE 30 S. 22; NOLL, a.a.O., S. 68).
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�ber den Kreis der Angeschuldigten und Verd�chtigten k�nnen nach � 71a Abs. 2 StPO/BS auch Drittpersonen �berwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss,BGE 109 Ia, 273 (290) BGE 109 Ia, 273 (291)dass sie f�r jene bestimmte oder von jenen herr�hrende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben; ausgenommen sind zeugnisverweigerungsberechtigte Personen. Eine l�ckenlose �berwachung von Angeschuldigten und Verd�chtigten erfordert unter Umst�nden, dass auch Mitteilungen kontrolliert werden k�nnen, die �ber Drittpersonen �bermittelt werden. Diese Personen machen sich in einem weitern Sinne selbst verd�chtig und haben daher Eingriffe in gleicher Weise hinzunehmen wie die Angeschuldigten und Verd�chtigten selber. Es ist daher nicht unverh�ltnism�ssig, den Brief-, Telefon- und Telegrafenverkehr dieser Drittpersonen zu �berwachen. Voraussetzung hierf�r ist nach � 71a Abs. 2 StPO, dass aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass diese Drittpersonen tats�chlich Mitteilungen von oder f�r Angeschuldigte oder Verd�chtigte entgegennehmen oder weiterleiten. So wie es f�r die �berwachung des Angeschuldigten oder Verd�chtigten selber eines dringenden Verdachtes bedarf (oben E. 6d), kann auch die weitergehende Kontrolle des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs von Drittpersonen nur angeordnet werden, "wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss", dass diese Mitteilungen entgegennehmen oder weiterleiten. Die Regel der Subsidiarit�t der �berwachung als Ausdruck des Grundsatzes der Verh�ltnism�ssigkeit, wie sie bereits nach � 71a Abs. 1 lit. c StPO/BS gilt, muss um so mehr f�r die �berwachung von Drittpersonen streng gehandhabt werden. Bei dieser Sachlage und unter Ber�cksichtigung des Umstandes, dass Personen, die nach � 31 und � 41 StPO/BS das Zeugnis verweigern d�rfen, von dieser �berwachung ausgeschlossen sind, stellt die beanstandete Regelung keinen unverh�ltnism�ssigen Eingriff in die verfassungs- und konventionsm�ssigen Garantien dar und h�hlt diese nicht aus. Sie entspricht denn auch weitgehend der deutschen Ordnung (� 2 Abs. 2 G 10 und � 100a StPO/BRD), welche vom Gerichtshof f�r Menschenrechte als nicht konventionswidrig bezeichnet worden ist (vgl. Urteil Klass, � 51; BVerfGE 30 S. 32 f.). Auch in der vorwiegend kritisch eingestellten Literatur wird unter den gegebenen Voraussetzungen eine �berwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs von Drittpersonen nicht zum vornherein ausgeschlossen (NOLL, a.a.O., S. 69, verweist ausdr�cklich auf die erw�hnte Regelung in der Bundesrepublik Deutschland; HANS HUBER, a.a.O., S. 169, erachtet die Zensur von Drittpersonen zur Verhinderung eines Verbrechens oder Vergehens als zul�ssig; einen absoluten Ausschluss der �berwachung von DrittpersonenBGE 109 Ia, 273 (291) BGE 109 Ia, 273 (292)verlangt hingegen WILFRIED SCHAUMANN, Pers�nliche Freiheit und neue Untersuchungsmethoden im amerikanischen und schweizerischen Strafverfahren, in: Festschrift f�r Hans Felix Pfenninger, Z�rich 1956, S. 133).
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Dar�ber hinaus kann nach � 71a Abs. 2 StPO/BS der Telefonanschluss von Dritten stets �berwacht werden, wenn der Verdacht begr�ndet ist, dass der Angeschuldigte ihn benutzt. Soll die �berwachung eines Angeschuldigten �berhaupt einen Sinn haben, dann muss auch diese Form der �berwachung zugelassen werden. Andernfalls w�re derjenige, der �ber keinen eigenen Telefonanschluss verf�gt, ohne ersichtlichen Grund besser gestellt als ein Angeschuldigter mit eigenem Anschluss. Ein Angeschuldigter k�nnte sich auch ohne weiteres einer Telefon�berwachung entziehen, indem er ausschliesslich das Telefon von Angeh�rigen und Freunden oder �ffentliche Sprechstellen ben�tzt. Im Sinne einer wirkungsvollen Verbrechensbek�mpfung ist diese Telefon�berwachung unter dem Gesichtswinkel des Grundsatzes der Verh�ltnism�ssigkeit haltbar und verst�sst nicht gegen die Verfassung. Sie entspricht weitgehend auch dem zitierten deutschen Recht (vgl. BVerfGE 30 S. 22; NOLL, a.a.O., S. 69). Die Beschwerdef�hrer beanstanden in diesem Zusammenhang aber insbesondere, dass auch der Anschluss von zeugnisverweigerungsberechtigten Personen wie von Verwandten oder von �rzten, Anw�lten und Geistlichen �berwacht werden k�nne. Dabei geht es nur um die Telefon�berwachung; der Post- und Telegrafenverkehr von zeugnisverweigerungsberechtigten Personen darf nach � 71a Abs. 2 Satz 2 StPO/BS in keinem Falle kontrolliert werden. Aus den oben dargelegten Gr�nden ist aber auch diese Form der Telefon�berwachung zu billigen. Demnach ergibt sich gesamthaft, dass die angefochtene �berwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs auch insofern vor der Verfassung standh�lt, als sie Drittpersonen betrifft.
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Erwägung 9
 
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Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zutreffend ausf�hrt, ist die Verbrechensverh�tung durch die Polizei mindestens ebenso wichtig wie die Verfolgung und Abwendung begangener Straftaten durch die Strafjustiz. Es w�re in der Tat wenigBGE 109 Ia, 273 (292) BGE 109 Ia, 273 (293)sinnvoll, einerseits ein ausgebautes System von strafprozessualen Untersuchungsmassnahmen wie die hier angefochtenen Arten der �berwachung zuzulassen, andererseits aber solche pr�ventiver Art zum vornherein auszuschliessen. Entsprechend der Bedeutung der Verbrechensverh�tung liegt es daher durchaus im �ffentlichen Interesse, gegen Verd�chtigte die �berwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs sowie den Einsatz technischer �berwachungsger�te zuzulassen. Der damit verbundene Eingriff in verfassungsm�ssige Rechte dieser Personen erweist sich grunds�tzlich nicht als unverh�ltnism�ssig. So hat denn auch der Europ�ische Gerichtshof die entsprechende deutsche Regelung - die allerdings den Einsatz von technischen �berwachungsger�ten nicht vorsieht - als konventionskonform betrachtet.
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b) Die Beschwerdef�hrer bringen in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Literatur vorerst vor, dass Normen, die der Vorbeugung von Straftaten dienen, nicht ins Strafprozessrecht, sondern allenfalls in ein ausgebautes Polizeirecht geh�ren (vgl. NOLL, a.a.O., S. 62 f.; KRAUSS, a.a.O., S. 769). Es mag zutreffen, dass die vom Basler Gesetzgeber gew�hlte Systematik nicht befriedigt. Doch kann in diesem Umstand allein keine Verfassungsverletzung erblickt werden. Gewichtiger ist der Einwand der Beschwerdef�hrer, die pr�ventive �berwachung sei unn�tig und bedeute daher einen unverh�ltnism�ssigen Eingriff in verfassungsm�ssige Garantien, weil nach Art. 260bis StGB und Art. 18 Ziff. 1 des Bundesgesetzes �ber die Bet�ubungsmittel (BetmG) f�r schwere Delikte bereits Vorbereitungshandlungen strafbar sind und demnach schon in dieser Phase die Zust�ndigkeit der Staatsanwaltschaft gegeben ist. Zudem mache die Zust�ndigkeit der Bundesbeh�rden auf dem Gebiet des Staatsschutzes die repressive �berwachung verd�chtigter Personen durch den Kanton �berfl�ssig (vgl. NOLL, a.a.O., S. 65). Es ist den Beschwerdef�hrern unter diesem Gesichtswinkel durchaus einzur�umen, dass in Anbetracht der erw�hnten Strafbestimmungen die pr�ventive �berwachung auf kantonaler Ebene nur eine eingeschr�nkte Bedeutung haben kann. Dennoch ist sie nicht �berfl�ssig und zur Verh�tung von gewichtigen Verbrechen und Vergehen gegen die �ffentlichkeit gerechtfertigt. Die Vorverlegung der Strafbarkeit auf Vorbereitungshandlungen nach Art. 260bis StGB und Art. 19 Ziff. 1 BetmG schliesst es nicht aus, dass sich in andern F�llen aus dem Bereich der kantonalen Strafhoheit Eingriffe zur Verhinderung von Straftaten als notwendig erweisen. Zu erinnern ist etwa an Delikte ausBGE 109 Ia, 273 (293) BGE 109 Ia, 273 (294)dem 7. Titel des Strafgesetzbuches wie das Verursachen einer �berschwemmung oder eines Einsturzes und die Besch�digung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen, ferner an Verbrechen und Vergehen aus dem 8. und 9. Titel, welche sich gegen die �ffentliche Gesundheit und gegen den �ffentlichen Verkehr richten. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, dass der mit der �berwachung von verd�chtigten Personen verbundene Eingriff in verfassungsm�ssige Rechte zur Verh�tung von Verbrechen und Vergehen unverh�ltnism�ssig und damit verfassungswidrig sei.
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Es trifft in der Tat zu, dass die Voraussetzungen f�r die pr�ventive �berwachung mit der Verweisung auf die repressive �berwachung wenig pr�zise umschrieben sind. Die Anforderungen nach � 71a Abs. 1 StPO/BS gelten sinngem�ss aber auch f�r die �berwachung nach � 71a Abs. 3 StPO/BS. Das heisst zum einen, dass die �berwachung lediglich zur Verhinderung einer Straftat eingesetzt wird, die den Eingriff tats�chlich rechtfertigt. Es w�re vor dem Grundsatz der Verh�ltnism�ssigkeit nicht haltbar, die �berwachung zur Verhinderung von minder schweren Straftaten anzuordnen; nur soweit es sich um schwere Delikte gegen die �ffentlichkeit wie die oben erw�hnten handelt, kann die �berwachung gerechtfertigt sein. Die ausdr�ckliche Bestimmung von Art. 72 Abs. 2 BStP hat daher auch f�r die Regelung von � 71a Abs. 3 StPO/BS zu gelten, um vor der Verfassung standzuhalten. Ferner m�ssen bestimmte Umst�nde darauf schliessen lassen, dass eine bestimmte Person tats�chlich gewisse Straftaten vorbereitet (vgl. auch Art. 72 Abs. 2 BStP). Die �berwachung darf nicht dazu dienen, einen solchen Verdacht �berhaupt erst zu begr�nden (PETER, a.a.O., S. 307). Schliesslich darf die vorgesehene �berwachung auch im Bereiche der Pr�vention nur subsidi�r zu andern polizeilichen Ermittlungen angewendet werden.
51
Mit diesen Anforderungen wird die Anwendung der pr�ventiven �berwachungsmassnahmen bereits wesentlich, wenn auch nicht in absolut bestimmter Weise eingeschr�nkt. Die nicht abstrakt erfassbareBGE 109 Ia, 273 (294) BGE 109 Ia, 273 (295)Vielfalt der Eingriffsvoraussetzungen erlaubt es aber dem Gesetzgeber im Bereich der pr�ventiven �berwachung noch weniger, bestimmte Anforderungen zu umschreiben, soll der Vielgestaltigkeit der m�glichen F�lle beigekommen werden (vgl. oben E. 4d). So wird denn auch in der Literatur die Auffassung vertreten, dass zur Umschreibung der Voraussetzungen ohne Generalklausel nicht ausgekommen werden kann (KRAUSS, a.a.O., S. 769 f.) Die vom Basler Gesetzgeber vorgesehene Regelung der pr�ventiven �berwachung ist bei dieser Sachlage verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Doch ist nicht zu verkennen, dass trotz der genannten Einschr�nkungen Missbr�uche nicht ausgeschlossen sind, Missbr�uche, die im pr�ventiven Bereich noch weit mehr als bei der repressiven �berwachung sch�dliche Folgen f�r die freiheitliche, demokratische Ordnung haben k�nnen. Der anordnenden Beh�rde sowie der richterlichen Instanz, welche die �berwachungsmassnahmen zu genehmigen hat, kommt daher eine grosse Verantwortung zu (unten E. 10).
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Erwägung 10
 
10.- Der Europ�ische Gerichtshof hat in seinem Urteil Klass einger�umt, dass die geheime �berwachung des Post- und Telefonverkehrs in einer demokratischen Gesellschaft bei einer ausserordentlichen Situation zum Schutze der nationalen Sicherheit und zur Sicherung der Ordnung sowie zur Verh�tung von strafbaren Handlungen notwendig sein kann (Urteil Klass, � 48). Er betonte indessen, die Demokratie d�rfe nicht mit der Begr�ndung, sie zu verteidigen, untergraben oder zerst�rt werden (Urteil Klass, � 49). Es m�ssten daher angemessene und wirksame Garantien gegen Missbr�uche vorhanden sein (Urteil Klass, � 50). Der Grundsatz der Vorherrschaft des Rechts verlange, dass Eingriffe in die Rechte des Einzelnen einer wirksamen Kontrolle unterliegen, die normalerweise von der rechtsprechenden Gewalt sichergestellt werden m�sse (Urteil Klass, � 55). Aus diesen Gr�nden sei es w�nschenswert, dass auf einem Gebiet, in dem Missbr�uche in Einzelf�llen so leicht m�glich sind und derart sch�dliche Folgen f�r die demokratische Gesellschaft haben k�nnen, ein Richter mit der Kontrolle betraut werde (Urteil Klass, � 56).
53
Es ist zu pr�fen, ob die angefochtene Regelung der Basler Strafprozessordnung diesen Anforderungen des Europ�ischen Gerichtshofes gen�gt. Nach � 71b Abs. 1 StPO/BS ist die Verf�gung, mit der die �berwachung angeordnet wird, innert 24 Stunden dem Vorsitzenden der �berweisungsbeh�rde zur Genehmigung einzureichen. Dieser pr�ft die Verf�gung und hebt sie auf, falls er eineBGE 109 Ia, 273 (295) BGE 109 Ia, 273 (296)Rechtsverletzung oder eine �berschreitung oder einen Missbrauch des Ermessens feststellt (� 71b Abs. 2 StPO/BS). Die �berwachung darf lediglich f�r drei Monate angeordnet werden, und sie kann jeweils um weitere drei Monate verl�ngert werden (� 71c Abs. 1 StPO/BS). Die Verl�ngerung ist von der �berweisungsbeh�rde zu genehmigen (� 71c Abs. 2 StPO/BS). Der Vorsitzende hat auf jeden Fall darauf zu achten, dass die �berwachung nach Ablauf der Frist eingestellt wird (� 71c Abs. 3 StPO/BS).
54
Bei der Beurteilung dieses Verfahrens ist insbesondere in Betracht zu ziehen, dass eine richterliche Beh�rde die �berwachung genehmigen muss - im Gegensatz zum deutschen Recht, das in � 7 Abs. 1 G 10 lediglich die Aufsicht durch einen zum Richteramt bef�higten Beamten vorsieht. Die erstmalige �berwachung ist durch den Pr�sidenten der �berweisungsbeh�rde, Verl�ngerungen sind durch die �berweisungsbeh�rde als Kollegium zu genehmigen. Diese richterliche Beh�rde ist nicht an Weisungen der Exekutive oder der Verfolgungsbeh�rden gebunden und demnach unabh�ngig (vgl. � 1, 11 und 33 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte und der richterlichen Beamtungen vom 27. Juni 1895). Es kommt ihr eine volle Rechtskontrolle zu, und sie kann pr�fen, ob das Ermessen �berschritten oder missbraucht worden ist. Sie hat die Anordnung der �berwachung insbesondere auf die erw�hnten strengen Anforderungen hin zu �berpr�fen. Dar�ber hinaus hat sie darauf zu achten, dass die �berwachung eingestellt wird, wenn die Frist abgelaufen ist oder die Verf�gung aufgehoben wird. Es ist auch zu ber�cksichtigen, dass die �berwachung mit einer Dauer von drei Monaten und der M�glichkeit der Verl�ngerung um je weitere drei Monate nicht masslos ist. Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass das vom Basler Gesetzgeber gew�hlte System den Anforderungen des Europ�ischen Gerichtshofes gen�gt und geeignet ist, Missbr�uchen zu begegnen. Diese weitgehende obligatorische Kontrolle durch eine richterliche Beh�rde bietet dem Betroffenen angesichts der Eigenart der �berwachungsmassnahmen einen hinreichenden Schutz, auch wenn dieser kein eigentliches Rechtsmittel ergreifen kann. Die von den Beschwerdef�hrern ger�gte Unbestimmtheit in der Formulierung der Eingriffsvoraussetzungen erf�hrt damit trotz der Tragweite der Grundrechtseingriffe eine gen�gende verfahrensm�ssige Kompensation im Sinne der obenstehenden Erw�gungen (E. 4d).
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Erwägung 11
 
11.- Die Beschwerdef�hrer r�gen sodann, durch die angefochtenen Bestimmungen w�rden die Verteidigungsrechte inBGE 109 Ia, 273 (296) BGE 109 Ia, 273 (297)verschiedener Hinsicht verletzt und sie verstiessen daher gegen Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK.
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Diese Verletzung erblicken sie zum einen darin, dass nach � 71a Abs. 4 StPO/BS Aufzeichnungen, die f�r die Untersuchung nicht notwendig sind, gesondert unter Verschluss gehalten und nach Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. Es ist nicht ersichtlich, wie diese dem Grundsatz der Verh�ltnism�ssigkeit dienende Bestimmung die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten beeintr�chtigen k�nnte. Von einer Verletzung von Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK kann unter diesem Gesichtswinkel nicht die Rede sein.
57
Zum andern erachten die Beschwerdef�hrer die Verteidigungsrechte dadurch beeintr�chtigt, dass auch im Falle der Durchf�hrung eines Strafverfahrens den Angeschuldigten keine Kenntnis von der �berwachung gegeben werde. Diese Bef�rchtung erweist sich im Lichte der aus Art. 4 BV abgeleiteten Grunds�tze als unbegr�ndet. Danach hat der Angeschuldigte im Strafverfahren unter anderem Anspruch darauf, an den Beweiserhebungen teilzunehmen, vom Ergebnis eines Beweisverfahrens Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen; hierf�r ist ihm Gelegenheit zur Einsicht in die entsprechenden Akten zu gew�hren (BGE 101 Ia 296, mit Hinweisen). Es versteht sich angesichts der Eigenart der �berwachungsmassnahmen von selbst, dass den Angeschuldigten keine Gelegenheit einger�umt werden kann, an der Beweiserhebung selbst teilzunehmen (vgl. BGE 104 Ia 71, mit Hinweisen). Doch verlangt Art. 4 BV, dass ihm von der Beweiserhebung Kenntnis gegeben wird und er Gelegenheit erh�lt, sich dazu zu �ussern. Das Bundesgericht hat denn auch ausdr�cklich anerkannt, dass es nie zu einer Verurteilung aufgrund von dem Angeklagten unbekannten Akten kommen kann (BGE 101 Ia 18). Eine Verletzung der aus Art. 4 BV abgeleiteten Grunds�tze oder von Art. 6 Ziff. 3 EMRK ist daher nicht ersichtlich. Eine solche kann auch nicht darin erblickt werden, dass der Angeschuldigte erst in einem sp�teren Zeitpunkt von der Beweiserhebung Kenntnis erh�lt, sofern er sich im Hinblick auf die gerichtliche Verhandlung hinreichend vorbereiten kann (vgl. BGE 106 Ia 224, 105 Ia 380). Die Beschwerdef�hrer verweisen in diesem Zusammenhang dar�ber hinaus ausdr�cklich auf � 71b Abs. 5 StPO/BS, wonach das Verfahren auch gegen�ber dem Betroffenen geheimbleibt. Diese Bestimmung ist indessen unter Ber�cksichtigung der oben erw�hnten Grunds�tze verfassungskonform so auszulegen, dass dieBGE 109 Ia, 273 (297) BGE 109 Ia, 273 (298)grundlegenden rechtsstaatlichen Verteidigungsrechte eines Angeschuldigten auch bei Durchf�hrung von �berwachungsmassnahmen G�ltigkeit haben. In dieser Weise werden denn auch die entsprechenden Bestimmungen der Bundesstrafprozessordnung verstanden (PETER HUBER, a.a.O., S. 308). Die Beschwerde erweist sich daher in dieser Hinsicht als unbegr�ndet.
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Erwägung 12
 
12.- Schliesslich wird in der Beschwerde � 71b Abs. 5 StPO/BS beanstandet, wonach das Verfahren auch gegen�ber den Betroffenen geheimbleibt. Die Beschwerdef�hrer erblicken im Umstand, dass den �berwachten Personen nachtr�glich von den Massnahmen keine Kenntnis gegeben werden soll, eine Verletzung der pers�nlichen Freiheit, von Art. 36 Abs. 4 BV und von Art. 8 EMRK. Ferner erachten sie dadurch Art. 13 EMRK als verletzt. Wie sich aus der vorangehenden Erw�gung (E. 11) ergibt, hat diese R�ge nur Bedeutung f�r diejenigen F�lle, die nicht zu einem Strafverfahren f�hren.
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a) Angesichts der Eigenart der �berwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs und des Einsatzes von technischen �berwachungsger�ten, welche sinnvollerweise nur geheim erfolgen k�nnen, ist eine nachtr�gliche Mitteilung f�r den Betroffenen insofern nur von geringem unmittelbaren Nutzen, als die bereits durchgef�hrten Massnahmen nachtr�glich nicht r�ckg�ngig gemacht werden k�nnen. Dieser Umstand allein spricht indessen keineswegs daf�r, eine nachtr�gliche Mitteilung generell auszuschliessen. Es ist vielmehr zu beachten, dass die von der Basler Strafprozessordnung vorgesehenen �berwachungsmassnahmen schwere Eingriffe in die genannten Verfassungsrechte bedeuten, die nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verh�ltnism�ssigkeit verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden k�nnen. Dieser Grundsatz verbietet es aber, dass von einer nachtr�glichen Bekanntgabe generell in jedem Fall abgesehen wird. Wegen der Eigenart der hier streitigen �berwachungsmassnahmen wird mit deren Durchf�hrung bereits heimlich in die Sph�re des B�rgers eingegriffen. Wird die nachtr�gliche Benachrichtigung ganz allgemein ausgeschlossen, w�rde die Geheimhaltung der durchgef�hrten �berwachungsmassnahmen dar�ber hinaus stets aufrechterhalten. Dies aber ist mit dem Grundsatz der Verh�ltnism�ssigkeit nicht vereinbar und in einem demokratischen Rechtsstaat nicht haltbar. Demnach ist vielmehr zu fordern, dass den Betroffenen grunds�tzlich von den durchgef�hrten �berwachungsmassnahmen nachtr�glich Kenntnis gegeben wird. Dies hat f�r die pr�ventive und die repressiveBGE 109 Ia, 273 (298) BGE 109 Ia, 273 (299)�berwachung sowie gegen�ber den Angeschuldigten und Verd�chtigten und Drittpersonen zu gelten. Die Bef�rchtungen des Regierungsrates, eine nachtr�gliche Mitteilung w�rde �ber die Betroffenen hinaus weite Kreise der �ffentlichkeit verunsichern und zus�tzlich die Arbeit der Polizeibeh�rden beeintr�chtigen, k�nnen angesichts der Tragweite der Eingriffe nicht ins Gewicht fallen; vielmehr hat die Praxis darauf zu achten, dass keine �berwachungen angeordnet werden, die sich aufgrund eines konkreten Falles nicht rechtfertigen lassen. Dar�ber hinaus werden in denjenigen F�llen, die zu einem Strafverfahren f�hren, die �berwachungsmassnahmen ohnehin bekannt (oben E. 11). So sieht denn auch eine Reihe von Kantonen eine nachtr�gliche Mitteilung tats�chlich vor (AG: � 88 Abs. 4 StPO; BE: Art. 171d Abs. 5 StrV; NW: � 65cbis StPO; OW: Art. 85b Abs. 2 StPO; SG: � 114g StPO; SO: � 59quater StPO; TG: � 131c StPO; ZG: � 21quinquies StPO). Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat sich im erw�hnten Entscheid gegen die absolute Geheimhaltung von pr�ventiven �berwachungsmassnahmen ausgesprochen (BVerfGE 30 S. 21 und S. 31), w�hrend die nachtr�gliche Mitteilung im Rahmen der Strafverfolgung grunds�tzlich durch � 101 Abs. 1 StPO/BRD vorgesehen ist. Auch der Tenor des Urteils Klass des Europ�ischen Gerichtshofes l�sst darauf schliessen, dass in einem generellen Ausschluss nachtr�glicher Benachrichtigung ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK erblickt werden m�sste. Schliesslich hat auch die Literatur in bezug auf die kantonalen �berwachungsmassnahmen mehrheitlich den absoluten Ausschluss nachtr�glicher Mitteilung abgelehnt (SCHUBARTH, a.a.O., N. 16b zu Art. 179octies/Art. 400bis; KRAUSS, a.a.O., S. 770 f.; NOLL, a.a.O., S. 70 f.; kritisch PETER, a.a.O., S. 312 Anm. 60). Demnach ist grunds�tzlich von der Pflicht auszugehen, �berwachungsmassnahmen den Betroffenen bekanntzugeben.
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Diese Folgerung ergibt sich auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 13 EMRK. Danach hat jede Person, welche eine Verletzung eines Konventionsrechts behauptet, Anspruch auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz (Urteil Klass, � 64; zitiertes Urteil im Fall Silver, � 113; Bericht der Europ�ischen Menschenrechtskommission i.S. Kaplan vom 17. Juli 1980, E. 172 ff., in: D�cisions et Rapports, Bd. 21, S. 35/70; TRECHSEL, a.a.O., S. 154). Es ist oben dargelegt worden, dass die hier streitigen �berwachungsmassnahmen die Garantien nach Art. 8 EMRK ber�hren. Soll eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13BGE 109 Ia, 273 (299) BGE 109 Ia, 273 (300)EMRK eingelegt werden k�nnen, so ist hierf�r Voraussetzung, dass die betroffene Person von den durchgef�hrten �berwachungsmassnahmen tats�chlich Kenntnis erh�lt. Ein genereller Ausschluss der nachtr�glichen Mitteilung verunm�glichte eine wirksame Beschwerde indessen schon im Ansatz (vgl. THOMAS A. WETZEL, Das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz (Art. 13 EMRK) und seine Ausgestaltung in der Schweiz, Diss. Basel 1983, S. 182 Anm. 489, mit Hinweis auf Heribert Golsong). W�rde in dieser Weise die Geltendmachung einer Konventionsverletzung generell ausgeschlossen, w�re Art. 13 EMRK verletzt (TRECHSEL, a.a.O., S. 155 f.). In diesem Sinne ist wohl auch das Urteil Klass des Europ�ischen Gerichtshofes zu verstehen. Es ist daher auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 13 EMRK zu fordern, dass die Betroffenen von den �berwachungsmassnahmen grunds�tzlich benachrichtigt werden.
61
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Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat in seinem zitierten Entscheid f�r den Bereich der pr�ventiven �berwachung Ausnahmen von der nachtr�glichen Mitteilung vorbehalten f�r die F�lle, in denen eine Bekanntgabe eine Gef�hrdung des Zweckes der �berwachungsmassnahme mit sich bringen w�rde (BVerfGE 30 S. 21 und S. 31 f.; vgl. den neuen � 5 Abs. 5 G 10, wonach die �berwachung mitzuteilen ist, wenn eine Gef�hrdung des Zweckes der Beschr�nkung ausgeschlossen werden kann).
63
Der Europ�ische Gerichtshof hat hiezu ausgef�hrt, dass eine nachtr�gliche Bekanntgabe gegen�ber jeder �berwachten Person den langfristigen Zweck sehr wohl gef�hrden k�nne, der seinerzeit die Anordnung ausgel�st hat. Da die Wirksamkeit der geheimen �berwachung gerade im Umstand liegen kann, dass der Betroffene nicht unterrichtet wird, sei darin kein Verstoss gegen Art. 8 EMRK zu erblicken (Urteil Klass, � 58). Der Ausschluss der nachtr�glichen Benachrichtigung, soweit er durch die Gef�hrdung des Zweckes der �berwachungsmassnahme gerechtfertigt ist, stelle demnach auch keinen Verstoss gegen Art. 13 EMRK dar (Urteil Klass, � 68).
64
Gleiche �berlegungen haben auch f�r die angefochtenen Bestimmungen der Basler Strafprozessordnung G�ltigkeit. Es kannBGE 109 Ia, 273 (300) BGE 109 Ia, 273 (301)nicht mit R�cksicht auf den Grundsatz der Verh�ltnism�ssigkeit verlangt werden, dass den Betroffenen von der �berwachung Kenntnis gegeben wird, wenn gerade durch diesen Umstand der Zweck der �berwachung gef�hrdet w�rde. Terroristische oder bandenm�ssige Gruppen k�nnten durch die Bekanntgabe der �berwachung weitgehend vorgewarnt werden, und sie k�nnten sich in der Folge jeglicher �berwachung zu entziehen versuchen. Es sind demnach Ausnahmen von der Mitteilung zuzulassen. Soweit und solange eine Benachrichtigung der Betroffenen �ber durchgef�hrte �berwachungsmassnahmen deren Zweck gef�hrden, kann demnach davon abgesehen werden. Diese Ausnahmen sind nun allerdings streng anzuwenden. Die Gef�hrdung des Zweckes einer �berwachungsmassnahme kann nicht schon in einer geringf�gigen Beeintr�chtigung im Hinblick auf eine allf�llige weitere �berwachung erblickt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdef�hrer kann andererseits auch nicht in genereller Weise verlangt werden, dass die �berwachung in jedem Fall ein Jahr nach deren Durchf�hrung bekanntgegeben wird, kann doch die Gef�hrdung des Zweckes �ber diese Zeit hinweg andauern. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die Anordnung einer �berwachungsmassnahme auf jeden Fall der Genehmigung einer richterlichen Beh�rde bedarf (oben E. 10). Bei dieser Sachlage ist es nicht unverh�ltnism�ssig und verst�sst es nicht gegen Art. 36 Abs. 4 BV und die pers�nliche Freiheit sowie gegen Art. 8 und Art. 13 EMRK, von der nachtr�glichen Benachrichtigung der Betroffenen abzusehen, soweit und solange eine solche den Zweck der durchgef�hrten �berwachungsmassnahmen gef�hrden w�rde.
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Das Bundesgericht hebt im abstrakten Normkontrollverfahren eine kantonale Vorschrift nur auf, wenn sie sich jeder verfassungs- und konventionskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zug�nglich ist (oben E. 2a). Bei dieser Beurteilung ist grunds�tzlich vom Wortlaut derBGE 109 Ia, 273 (301) BGE 109 Ia, 273 (302)angefochtenen Gesetzesbestimmung auszugehen. Der klare Sinn einer Gesetzesnorm darf nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung beiseite geschoben werden (vgl. BGE 105 Ib 125 E. 3, 102 IV 155, mit Hinweisen; ULRICH H�FELIN, Die verfassungskonforme Auslegung und ihre Grenzen, in: Festschrift f�r Hans Huber, Bern 1981, S. 252; NIKLAUS M�LLER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung, Bern 1980, S. 104). Die verfassungskonforme Auslegung ist ferner zul�ssig, sofern die zu �berpr�fende Norm eine L�cke aufweist (BGE 96 I 187; H�FELIN, a.a.O., S. 245; EDOUARD GEORGES CAMPICHE, Die verfassungskonforme Auslegung, Z�rich 1978, S. 116 f.). F�r die Beurteilung, ob eine kantonale Norm aufzuheben oder verfassungskonform auszulegen sei, ist die Tragweite des Grundrechtseingriffs sowie die M�glichkeit von Bedeutung, bei einer sp�teren konkreten Normenkontrolle einen hinreichenden verfassungsrechtlichen Schutz zu erhalten (BGE 106 Ia 138, 102 Ia 109, nicht publizierte E. 3b von BGE 109 Ia 146, mit Hinweisen). Es ist weiter zu beachten, unter welchen Umst�nden die betreffende Norm zur Anwendung gelangen wird; der Verfassungsrichter hat daher die M�glichkeit einer verfassungskonformen Auslegung nicht nur abstrakt zu untersuchen, sondern auch die Wahrscheinlichkeit verfassungstreuer Anwendung mit einzubeziehen (BGE 106 Ia 138, nicht publizierte E. 3b von BGE 109 Ia 146, mit Hinweisen auf Judikatur und Lehre). Schliesslich darf auch ber�cksichtigt werden, wie aufwendig die Korrektur der beanstandeten Norm w�re (J�RG PAUL M�LLER, Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, S. 71) und welches die Auswirkungen auf die Rechtssicherheit sind (J�RG PAUL M�LLER, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1978, in: ZBJV 116/1980 S. 245; H�FELIN, a.a.O., S. 257 f.; NIKLAUS M�LLER, a.a.O., S. 130). Aufgrund dieser Kriterien ist im folgenden zu pr�fen, ob � 71b Abs. 5 StPO/BS aufzuheben oder in verfassungs- und konventionskonformer Auslegung aufrechtzuerhalten ist.
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Nach � 71b Abs. 5 StPO/BS ist das Verfahren gegen�ber dem Betroffenen geheim. Die Bestimmung findet sich im Kapitel "Verfahren", das die obligatorische �berpr�fung durch eine richterliche Beh�rde ordnet. Aus dem Wortlaut und der Systematik ist demnach ersichtlich, dass sich die Geheimhaltung von � 71b Abs. 5 StPO/BS auf das richterliche �berpr�fungsverfahren bezieht; die Bestimmung enth�lt keine Vorschrift �ber die nachtr�glicheBGE 109 Ia, 273 (302) BGE 109 Ia, 273 (303)Mitteilung von �berwachungsmassnahmen und schliesst eine solche insbesondere auch nicht ausdr�cklich aus (vgl. WETZEL, a.a.O., S. 179 Anm. 480). Den Materialien kann zwar entnommen werden, dass mit � 71b Abs. 5 StPO/BS eine nachtr�gliche Benachrichtigung h�tte ausgeschlossen werden sollen. Der Wille des Gesetzgebers hat indessen, wie gezeigt worden ist, im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden und ist daher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung f�r die Auslegung nicht entscheidend (BGE 105 Ib 57 E. c, 103 Ia 290 E. c, 102 Ib 31 E. c, 98 Ia 184, 191, 95 I 510 E. c, mit Hinweisen). Es liegt demnach eine Gesetzesl�cke vor, die verfassungs- und konventionskonform gef�llt werden darf. Es ist nun allerdings einzur�umen, dass die Aufrechterhaltung der Geheimhaltung einen schweren Eingriff in die Geheimsph�re bedeutet. Auch der Rechtsschutz mit einem entsprechenden Beschwerdeverfahren ist dann, wenn eine Benachrichtigung unterbleibt, faktisch ausgeschlossen. Entscheidend ist indessen, dass sich die hier umstrittenen Vorschriften an den Staatsanwalt und den Vorsteher des Polizei- und Milit�rdepartements richten. Bei diesen handelt es sich nicht um juristisch wenig ausgebildete Beamte, die auf eine ausdr�ckliche und klare Regelung angewiesen sind (BGE 106 Ia 138). Es sind vielmehr Personen, die juristisch geschult sind oder sich beraten lassen k�nnen und die demnach in der Lage sind, � 71b Abs. 5 StPO/BS im Sinne der obenstehenden Erw�gungen verfassungs- und konventionskonform anzuwenden. Angesichts des kleinen Kreises von Personen, welche eine �berwachung anordnen k�nnen, entsteht durch eine entsprechende verfassungs- und konventionskonforme Auslegung auch nicht ein unhaltbarer Zustand der Rechtsunsicherheit. Schliesslich darf ber�cksichtigt werden, dass das angefochtene Gesetz nicht leicht ab�nderbar ist. Gesamthaft ergibt sich damit, dass die angefochtene Bestimmung nicht aufzuheben, sondern im Sinne der obenstehenden Erw�gungen verfassungs- und konventionskonform auszulegen ist. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt im Sinne der Erw�gungen abzuweisen.BGE 109 Ia, 273 (303)
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